Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu beurtheilen; enthält aber die verkündete 
Poliselverordnung eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt die Wirksamkeit 
derselben mit dem achten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem 
das betreffende Stück des Amtsblattes, welches die Polizeiverordnung verkündet, 
ausgegeben worden ist. 
S. 79. 
In allen Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist der Regierungs- 
präsident in gleicher Weise wie der Oberpräsident . 76.) befugt, unter Zustim- 
mung des Bezirksrathes für mehrere Kreise oder für den Umfang des ganzen 
Bezirks gültige Polizeivorschriften zu erlassen. Solche Polizeivorschriften be- 
dürfen der nachträglichen Bstimmung des Provinzialrathes. Kin die Zustim- 
mung nicht innerall sechs Monaten nach dem Tage der Publikation der Polizei- 
verordnung ertheilt, so hat der Oberpräsident dieselbe außer Kraft zu setzen. 
G. 80. 
Die Bestimmungen der 77. und 78. finden auf die von dem Regie- 
rungspräsidenten zu erlassenden Polizeivorschriften gleichmäßig Anwendung. 
. 8S1. 
Die Befugniß der Bezirksregierungen zum Erlasse von Polizeivorschriften 
wird von dem Zeitpunkte ab aufgehoben, wo die Bildung der Provinzial= und 
Bezirksräthe erfolgt sein wird. 
S 2. 
Die Ertheilung der Genehmigung zum Erlasse orts= und amtspolizeilicher 
Vorschriften mit einer Strafandrohung bis zum Betrage von dreißig Mark 
gemäß 9F. 5. des Gesetzes vom 11. März 1850. steht an Stelle der Bezirksregie- 
rung fortan dem Oberpräsidenten zu. 
Ingleichen hat der Oberpräsident an Stelle der Bezirksregierung über die 
Art der Verkündigung orts-, amts- und kreispollzellicher Verordnungen, sowie 
über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu 
bestimmen. K 
Die Befugniß, orts-, amts oder kreispolizeiliche Vorschriften außer Kraft 
zu setzen, steht an Stelle des Regierungspräsidenten fortan dem Oberpräsidenten 
unter Zustimmung des Provinzialrathes zu. 
K. 84. 
Bei der Befugniß des Ministers des Innern, jede (orts-, amts-, kreis, 
bezirks= oder provinzial-) polizeiliche Vorschrift außer Kraft zu setzen, soweit 
Eesez nicht entgegenstehen (§. 16. des Gesetzes vom 11. März 1850.), behält es 
sein Bewenden. .s 
. 85. 
Polizeiliche Vorschrif- Soweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß besonderer polizeilicher Vor- 
un der Ministerien, schriften (Verordnungen, Anordnungen, Reglements 2c.) durch die enlbeher, 
en
	        
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