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Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu beurtheilen; enthält aber die verkündete
Poliselverordnung eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt die Wirksamkeit
derselben mit dem achten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem
das betreffende Stück des Amtsblattes, welches die Polizeiverordnung verkündet,
ausgegeben worden ist.
S. 79.
In allen Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist der Regierungs-
präsident in gleicher Weise wie der Oberpräsident . 76.) befugt, unter Zustim-
mung des Bezirksrathes für mehrere Kreise oder für den Umfang des ganzen
Bezirks gültige Polizeivorschriften zu erlassen. Solche Polizeivorschriften be-
dürfen der nachträglichen Bstimmung des Provinzialrathes. Kin die Zustim-
mung nicht innerall sechs Monaten nach dem Tage der Publikation der Polizei-
verordnung ertheilt, so hat der Oberpräsident dieselbe außer Kraft zu setzen.
G. 80.
Die Bestimmungen der 77. und 78. finden auf die von dem Regie-
rungspräsidenten zu erlassenden Polizeivorschriften gleichmäßig Anwendung.
. 8S1.
Die Befugniß der Bezirksregierungen zum Erlasse von Polizeivorschriften
wird von dem Zeitpunkte ab aufgehoben, wo die Bildung der Provinzial= und
Bezirksräthe erfolgt sein wird.
S 2.
Die Ertheilung der Genehmigung zum Erlasse orts= und amtspolizeilicher
Vorschriften mit einer Strafandrohung bis zum Betrage von dreißig Mark
gemäß 9F. 5. des Gesetzes vom 11. März 1850. steht an Stelle der Bezirksregie-
rung fortan dem Oberpräsidenten zu.
Ingleichen hat der Oberpräsident an Stelle der Bezirksregierung über die
Art der Verkündigung orts-, amts- und kreispollzellicher Verordnungen, sowie
über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu
bestimmen. K
Die Befugniß, orts-, amts oder kreispolizeiliche Vorschriften außer Kraft
zu setzen, steht an Stelle des Regierungspräsidenten fortan dem Oberpräsidenten
unter Zustimmung des Provinzialrathes zu.
K. 84.
Bei der Befugniß des Ministers des Innern, jede (orts-, amts-, kreis,
bezirks= oder provinzial-) polizeiliche Vorschrift außer Kraft zu setzen, soweit
Eesez nicht entgegenstehen (§. 16. des Gesetzes vom 11. März 1850.), behält es
sein Bewenden. .s
. 85.
Polizeiliche Vorschrif- Soweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß besonderer polizeilicher Vor-
un der Ministerien, schriften (Verordnungen, Anordnungen, Reglements 2c.) durch die enlbeher,
en