Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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schließender Stinmne zugeordnet werden. Sie werden von dem Landesdirektor 
in ihre Aemter eingeführt und vereidigt. 
Werden dem Landesdirektor obere Beamte mit beschließender Stimme zu- 
geordnct, so hat das Provinzialstatut auch darüber Bestimmung zu treffen, welche 
er durch dieses Gesetz dem Landesdirektor allein überwiesenen Geschäfte von 
demselben unter Mitwirkung jener Beamten zu erledigen sind. 
KG. 94. 
Die Stellen der zur Wahrnehmung der Büreau-, Kassen= und sonstigen Büreau., Kassen- oc. 
Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung erforderlichen Beamten werden enen omun 
von dem Provinziallandtage nach Zahl, Diensteinnahme und Art der Besehung wallung. 
(auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündigung) auf Vorschlag des Provinzialaus= 
schusses durch den Haushaltsetat bestimmt. 
Die Besetzung dieser Stellen erfolgt vorbehaltlich der Bestimmung des §. 41. 
durch den Provinzialausschuß. Die Beamten werden von dem Landesdirektor 
Landeshau nann in ihre Aemter eingeführt und vereidigt. Sie erhalten ihre 
achestzinktr 
ktionen von dem Provinzialausschusse. 
K. 95. 
Ueber die an den einzelnen Provinzialinstituten und in der Provinzial= Beomte der Mrovinzial. 
Sausse= und Wegeverwaltung anzustellenden Beamten, sowie über die Art der uffitte v. 
Anstellung derselben wird durch die für jene Institute und jenen Verwaltungs- 
weig l erlassenden Reglements beziehungsweise die für dieselben festzustellenden 
ats bestimmt. · 
Bis zum Erlasse neuer Reglements bleiben die bestehenden Reglements in 
Geltung. 6 
Sämmtliche Provinzialbeamte haben die Rechte und Pflichten mittelbarer Dienstliche Verhaͤltnisse 
Staatsbeamten. Die besonderen dienstlichen Verhältnisse derselben werden durch ?7 Mio##oba 
ein von dem Provinziallandtage zu erlassendes Reglement geordnet. 
. 97. 
Hinsichtlich der Besetzung der Stellen von Provinzialbeamten mit Militair- 
Invaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen gesetzlichen Vorschriften. 
K. 98. 
In Betreff der Dienstvergehen der Provinzialbeamten finden die Vor- 
schriten des Gesetzes vom 21. Juli 1852. (Gesetz Samml. S. 465.) mit folgen- 
en Maßgaben Anwendung: 
1) Gegen den Landesdirektor (Landeshauptmann) und die im 8. 41. 
gedachten Provinzialbeamten ist die Festsetzung von Ordnungsstrafen 
nur si dem Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren 
zulässig. 
(r. 8330) 527 2) Ge-
	        
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