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Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Provinzialaus-
le ihre Geschäftsanweisung und führen ihre Geschäfte unter der Aussicht
esselben.
Schlußbestimmung.
S. 100.
ziallandtages, des Provinzialausschusses und der
bKlen- Mitglieder der Provinzial- und
hädigung,
Die Mitglieder des Provin
Provinzialkommissionen, sowie die gewä
Bezirksräthe erhalten eine ühren baaren Auslagen entsprechende Entst
Ueber die Höhe derselben beschließt der Provinziallandtag.
Ichter Abschnitt.
Von dem Provinzialhaushalte.
K. 101.
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben entwirft der Provinzialausschuß Ausstelung und Hest.
einen Haushaltsetat für ein oder mehrere Jahre. Derselbe wird vom Provinzial- sen renin,
landtage festgestellt und durch die Amtsblätter der Provinz veröffentlicht.
K. 102.
Bei Vorlegung des Haushaltsetats hat der Provinzialausschuß über die
ewlng und den Stand der Angelegenheiten des Provinzialverbandes Bericht
zu erstatten.
K. 103.
Der Provinzialausschuß, beziehungsweise in Ausführung der Beschlüsse
desselben der Landesdirektor (Landeshauptmann) haben dafür zu sorgen, daß der
Haushalt nach dem Etat geführt werde.
Der Landesdirektor erläßt die Einnahme- und Ausgabeanweisungen an die
Provinzial= (Landes.) Hauptkafle
tärberschretungen und außeretatsmäßige Ausgaben dürfen nur unter
Veremkwortung es Provinzialausschusses stattfinden und bedürfen der Genehmigung
des Provinziallandtages.
K. 104.
Die Jahresrechnungen der Provinzialhauptkasse, sowie der Kassen der einzel-
nen Provinzialanstalten sind von den Rendanten derselben innerhalb vier
Monaten nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem Provinzialaus-
schusse einzureichen.
(Nr. 8330) Letz-