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dabei bis zum 31. Dezember 1879. sen Bewenden; es bleibt jedoch dem Pro-
vinziallandtage überlassen, schon in der Zwischenzeit die Vertheilung auch dieser
Provinzialabgaben nach Maßgabe der §9. 106. und 107. zu beschließen.
K. 110.
Sofern es sich um Provinzialeinrichtungen handelt, welche in besonders Dehr und Mietrr.
ervorragendem oder in besonders geringem Maaße einzelnen Theilen der Provinz e
* Guutekommen, kunn der Prohmiällandtag beschliizen, für die beireffenden Baieder wpan
Kreis eine nach Quoten der direkten Staatssteuern zu bemessende Mehr- oder
Minderbelastung eintreten zu lassen.
Die Merrbelastung kann nach Maßgabe der Beschlüsse des Provinzial-
landtages durch Naturalleistungen ersetzt werden.
KS. 111.
kreise liegt dem Provinzialausschusse ob.
Der Betrag der von dem Provinziallandtage ausgeschriebenen Provinzial-
abgaben, sowie die Vertheilung desselben auf die Kreise sind durch die Amts-
blätter der Provinz öffentlich bekannt zu machen. In dem Ausschreiben ist der
Bedarf für Verkehrsanlagen besonders anzugeben. In Betreff der Aufbringung
dieses Theils der Prorinzialabgaben von Seiten der Landkreise gelten die Vor-
schriften des §. 12. Abs. 1. Satz 2. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872.
Die Vertheilung der N““3ö auf die einzelnen Land= und Stadt-
KC. 112.
Reklamationen der Kreise gegen die Vertheilung der Provinzialabgaben #lamationen gegen
uttrlie9en der Beschlußfassung des Provinzialausschusses. hoan ihe o
ie Frist zur Anbringung der Reklamationen beträgt einundswanz Tage.
See beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung der zu entrichtenden Abgaben-
eträge.
Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet innerhalb einund-
zwanzig Tagen die Klage bei dem Verwaltungsgerichte statt.
G. 113.
Die Zahlung der Provinzialabgabe darf durch die Reklamation beziehungs-
weise Klage nicht aufgehalten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren
üchi ung des a zu viel Beza lten zu den bestimmten Terminen
erfolgen.
(Tr. 8330) Drit-