Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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g. 62. 
Die 8 38. 40. 41. — mit Ausschluß der Bestimmungen über die Abän- 
derung der Klage — 88. 42. bis 51. sind auch für das Verfahren in der Be- 
rufungsinstanz maßgebend. * 
Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt durch Vermittelung desjenigen 
Verwaltungsgerichs, gegen dessen Entscheidung die Berufung eingelegt wor- 
en war. 
Titel VIII. 
Von dem Verfahren in der Revisionsinstanz. 
g. 63. 
Gegen die von den Bezirksverwaltungsgerichten in zweiter Instanz er- 
lassenen Edunheiile steht nach Maßgabe des F. 5. den Parteien und, aus Grün- 
den des öffentlichen Interesses, dem Regierungspräsidenten das Rechtsmittel 
der Revision an das Oberverwaltungsgericht zu. 
S. 64. 
Die Revision kann nur darauf gestützt werden: 
1) daß die angefochtene Entscheldung auf der Nichtanwendung oder 3 
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere au 
der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verord- 
nungen beruhe, 
2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. 
S. 65. 
Die Bestimmum en des §. 38., des F. 41. — mit Ausschluß der Be- 
stimmungen über die Abänderung der Klage — sowie der 9#. 42. bis 45. 50. 
und 51. 54. bis 57. 59. (37.) 60. sind auch für die Frist zur Einlegung und 
echtseriung der Revision, sowie für das Verfahren in der Revisionsinstanz 
maßgebend. 
Die Anmeldung der Revision hat bei demjenigen Verwaltungsgerichte zu 
erfolgen, welches in erster Instanz entschieden hat. · 
§.66. 
In der Revisionsschrift ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwen- 
dung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder worin die be- 
haupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. 
S. 67. 
Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung an diejenigen 
Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend 
gemacht worden sind. 
,68. 
Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Revision für begründet, so hebt 
es die angefochtene Entscheidung auf und entscheidet in der Sache selbst, wenn 
(Nr. 8337, diese
	        
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