Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht sich in der Sache für 
unzuständig erklärt haben. 
K. 84. 
Durch das gegenwärtige Gesetz werden nicht berührt: 
1) rücksichtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehörenden 
ewerbepolizeilichen Streitsachen, die Bestimmungen der . 20. 21. 
er Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869. (Bundes-Gesetzbl. S. 245.), 
2) rücksichtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungsgeri te gehörerden, 
die Entfernung aus dem Amte beziehungsweise die unfreiwillige Ver- 
sehun in den Ruhestand betreffenden Streitsachen, die Bestimmungen 
es Gesetzes vom 21. Juli 1852., betreffend die Dienstvergehen der 
nicht richterlichen Beamten 2c. (Gesetz Samml. S. 463.); 
3) rücksichtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehörenden 
Armenstreitsachen, die Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Unter- 
stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. (Bundes-Gesetzbl. S. 360.). 
. 85. 
Auf das Bezirksverwaltungsgericht zu Sigmaringen finden die Bestim- 
mungen dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1) Die von dem Könige a ernennenden Mitglieder werden aus der Zahl 
der am Sitze des Bezirksverwaltungsgerichts ein richterliches beziehungs- 
weise ein höheres Verwaltungsamt bekleidenden Beamten für die Dauer 
ihres Hauptamtes bestellt. 
2) Sämmtliche Mitglieder des Bezirksverwaltungsgerichts bleiben in 
Thätigkeit für diejenige Zeit, für welche sie bestellt worden sind. 
g. 86. 
So lange bei den Bezirksverwaltungsgerichten ein ausreichender Geschäfts- 
umfang nicht vorhenden ist, kann bei denselben die Bestellung der vom Könige 
u ernennenden Mitglieder im Nebenamte für die Dauer ihres Hauptamtes am 
Et des Bezirksverwaltungsgerichts erfolgen. 
. 87. 
Die von den Provinziallandtagen gewählten Mitglieder der bestehenden 
Bezirksverwaltungsgerichte verbleiben in Thätigeet für diejenige Zeit, für welche 
fie bestellt worden nan- Dasselbe gilt von den ernannten Mitgliedern dieser 
Bezi sperwaltungsgerichte, so lange bei denselben die Bestimmung des §. 86. 
zur Anwendung kommt. 
. 88. 
Bis zum Schlusse des Jahres 1880. kann die Stelle eines Mitgliedes 
des Oberverwaltun sterichts mit Ausnahme derjenigen des Präsidenten und 
eines zweiten Mücte es, als Nebenamt auf die Dauer des Hauptamtes ver- 
liehen werden. 
Jahrheng 1875. (Nr. 8337.) 57 Auf
	        
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