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die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht sich in der Sache für
unzuständig erklärt haben.
K. 84.
Durch das gegenwärtige Gesetz werden nicht berührt:
1) rücksichtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehörenden
ewerbepolizeilichen Streitsachen, die Bestimmungen der . 20. 21.
er Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869. (Bundes-Gesetzbl. S. 245.),
2) rücksichtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungsgeri te gehörerden,
die Entfernung aus dem Amte beziehungsweise die unfreiwillige Ver-
sehun in den Ruhestand betreffenden Streitsachen, die Bestimmungen
es Gesetzes vom 21. Juli 1852., betreffend die Dienstvergehen der
nicht richterlichen Beamten 2c. (Gesetz Samml. S. 463.);
3) rücksichtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehörenden
Armenstreitsachen, die Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Unter-
stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. (Bundes-Gesetzbl. S. 360.).
. 85.
Auf das Bezirksverwaltungsgericht zu Sigmaringen finden die Bestim-
mungen dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Die von dem Könige a ernennenden Mitglieder werden aus der Zahl
der am Sitze des Bezirksverwaltungsgerichts ein richterliches beziehungs-
weise ein höheres Verwaltungsamt bekleidenden Beamten für die Dauer
ihres Hauptamtes bestellt.
2) Sämmtliche Mitglieder des Bezirksverwaltungsgerichts bleiben in
Thätigkeit für diejenige Zeit, für welche sie bestellt worden sind.
g. 86.
So lange bei den Bezirksverwaltungsgerichten ein ausreichender Geschäfts-
umfang nicht vorhenden ist, kann bei denselben die Bestellung der vom Könige
u ernennenden Mitglieder im Nebenamte für die Dauer ihres Hauptamtes am
Et des Bezirksverwaltungsgerichts erfolgen.
. 87.
Die von den Provinziallandtagen gewählten Mitglieder der bestehenden
Bezirksverwaltungsgerichte verbleiben in Thätigeet für diejenige Zeit, für welche
fie bestellt worden nan- Dasselbe gilt von den ernannten Mitgliedern dieser
Bezi sperwaltungsgerichte, so lange bei denselben die Bestimmung des §. 86.
zur Anwendung kommt.
. 88.
Bis zum Schlusse des Jahres 1880. kann die Stelle eines Mitgliedes
des Oberverwaltun sterichts mit Ausnahme derjenigen des Präsidenten und
eines zweiten Mücte es, als Nebenamt auf die Dauer des Hauptamtes ver-
liehen werden.
Jahrheng 1875. (Nr. 8337.) 57 Auf