Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Auf die demgemäß ernannten Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts 
finden die Bestimmungen der §9F. 20. bis 24. nur in dieser ihrer Eigenschaft 
Anwendung. 
KG. 89. 
Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes kommen die 
Bestimmungen des F. 56. des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigen- 
thum vom I1I. Juni 1874. (Gesetz-Samml. S. 221.) in dem gesammten 
eltungsbereiche des letzteren zur Anwendung. Die in dem Gesetze vom 
11. Juni 1874. dem Verwaltungsgerichte übertragene Entscheidung erfolgt im 
Verwaltungsstreitverfahren. 
K. 90. 
Gel Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes treten außer 
eltung: 
1) die ##. 40. bis 48. 50. bis 56. des Gesetzes vom 8. März 18711., 
betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterskützuungs- 
wohnsitz (Gesetz-Samml. S. 130.); 
2) die 99. 141. bis 163. 165. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. 
(Geset-Samml. S. 661.), soweit sie das Verfahren in streitigen Ver- 
waltungssachen zum Gegenstande haben, sowie die §§. 187. bis 198. 
derselben Kreisordnung; im Geltungsbereiche der letzteren ist in den 
. 110. daselbst erwähnten Fällen innerhalb zehn Tagen die Klage bei 
em Bezirksverwaltungsgerichte anzustellen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 3. Juli 1875. 
G. 8) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. Friedenthal. 
  
(Nr. 8338.)
	        
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