Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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1)  Wenn  und  insoweit  es  zu  einer  richterlichen  Entscheidung  I.  Instanz
nicht  kommt,  so  sind  nach  Maßgabe  des  Umfangs  der  durch  die  Sireitigkeiten
  veranlaßten  Weiterungen  und  der  dadurch  herbeigeführten  wirklichen
  Mehrkosten  von  der  Auseinandersetzungsbehörde  zu  arbitrirende

Pauschsätze  zu  erheben.

2)  Dasselbe  findet  statt,  wenn  eine  Entscheidung  I.  Instanz  ohne  voraufegangene
  kontradiktorische  Verhandlungen  getroffen  wird,  wohin  auch
ntscheidungen  I.  Instanz  über  solche  Einwendungen  gegen  den  kommissarischen

  Auseinandersetzungsplan,  dessen  Nachträge  und  Ergänzungen,
jowe  gegen  den  Rezeß  zu  rechnen  sind,  bezüglich  deren  das  Rechtsmittel
er  Rcbston  und  Nichtigkeitsbeschwerde  ausgeschlossen  ist,  und  zu  deren
Erörterung  es  außer  der  Begutachtung  des  Kommissars  einer  weiteren
Beweisustahme  nicht  bedurft  hat.

3)  Wird  auf  Grund  voraufgegangener  kontradiktorischer  Verhandlungen
erkannt,  so  sind  für  das  Prozeßverfahren  I.  und  II.  Instanz  einschließli
der  Beweisaufnahme  und  zwar  für  jede  Instanz  zu  erheben:

A.  von  dem  Betrage  des  Streitobjekts  bis  150  Mark  einschließlich
  von  jeder  Mark  5  Pfennige,  jedoch  nicht
unter..............................·............  0,soMark,
von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  450  Mark  von  je  30  Mark  1  "

von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  1500  Mark  von  je  150

arftfrrgg  3  -
von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  3000  Mark  von  je  300
Markkkk  3  -

von  dem  Mährhetrage  bis  zu  60,000  Mark  in  erster

Instanz  von  je  600  Mark,  in  zweiter  Instanz  von

je  1500  Mark  .  .  AMAM9  3  -
von  dem  weiteren  Mehrbetrage  in  erster  Instanz  von

je  3000  Mark,  in  zweiter  Instanz  von  je  6000  Mark  3  -

B.  Wird  ein  in  zweiter  Instanz  schwebender  Prozeß  durch  Vergleich
oder  Entsagung  des  Rechtsmittels  beendigt,  so  wird  nur  die  Hälfte,
falls  jedoch  bereits  eine  Beweisaufnahme  stattgefunden  hat,  Dreiviertel
  des  ganzen  aürshes  erhoben.

Bei  Berechnung  der  Pauschsätze  werden  auch  für  die  nur  angefangenen
  Beträge  die  vollen  Sätze  berechnet.
ußer  den  Puschsiten  sind  als  Nebenkosten  zu  erheben  die  auf
den  Prozeß  fallenden  Reisekosten  und  Reiseulagen  der  Kommissare
und  Protokollführer,  sowie  die  Gebühren  und  Auslagen  der  Feldmesser,
  Sachverständigen,  Dolmetscher  und  Zeugen.

Für  die  Berechnung  des  Werths  des  Streitobjekts  Behufs  des  Kostenansatzes
  gelten  die  Bestimmungen  der  I#.  11.  und  12.  des  Gesches
vom  10.  Mai  1851.,  betreffend  den  Ansatz  und  die  Erhebung  r  evichts.