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bei Prozessen (C. 4.) und bezüglich der Verhaftung für Vorschüsse und definitiv
festgesetzte Kosten gelten folgende Grundsätze.
1) Zur Deckung des bei gesetzlicher Durchführung einer Auseinandersetzung,
oder eines dabei vorkommenden Nebengeschäfts muthmaßlich zur Erhebung
kommenden Pauschsatzes können von der definitiven Einleitung des Ver-
fahrens ab von allen Betheiligten vorschußweise Terminalzahlungen er-
fordert werden, welche unter Berückjichtigu der wahrscheinlichen Dauer
des steschäft und der Zahlungsfähigkeit der Interessenten zu bestim-
men sind.
2) Zur Deckung der als Mehrkosten zu berechnenden Pauschsätze fuͤr pro-
zessualische Weiterungen (§. 4. ad 1. und 2.), sowie der für Erledigung
besonderer und nachträglicher Anträge (§. 5. ad 1. und 2)#9# berech-
nenden Pauschsätze können von demjenigen, welcher die Weiterungen
veranlaßt, resp. die besonderen und nachträglichen Anträge stellt, dem
muthmaßlichen Betrage der bezüglichen Pauschsätze entsprechende Vor-
schüsse erhoben werden.
3) Ebenso können bei eigentlichen Prozessen (I. 4. ad 3.) vom Kläger, wie
auch von demjenigen, welcher ein Rechtsmittel einlegt, Vorschüsse bis
zur Hälfte des dem Objektswerthe entsprechenden Pauschsees, jedoch nicht
über 300 Mark), erhoben werden.
4) Die endgültige Festsetzung und Erhebung der Kosten erfolgt bei Been-
digung des Verfahrens, und soweit Prozeßkosten n Frage kommen, bei
Beendigung der Instanz.
edurftigen Parteien kann auch nach endgültiger Festsetzung der
Pauschsätze Stundung gewährt werden.
5) Jeder Besitzer eines Grundstücks ist verpflichtet, die während seiner Besitz-
zeit festgesetzten Kosten, oder fällig werdenden Terminalvorschüsse zu be-
zahlen. Ausgenommen sind die Kosten der unter dem Vorbesitzer beendig-
ten Prozesse.
6) Wird ein bei einer Auseinandersetzung betheiligtes Grundstück sequestrirt,
so sind die während der Dauer der Segquestration festgesetzten Kosten oder
fällig werdenden Terminalvorschüsse aus den Revenüen mit dem Vor-
rechte der öffentlichen Abgaben zu berichtigen. «
Wird ein solches zundfsüt in nothwendiger Subhastation mit
Wirkung “*»s en die Realberechtigten verkauft, so erhält der Ersteher das
Grundstü —* von den vor dem Luschlage festgesetzten Kosten und fälli
gewordenen Terminalvorschüssen. Diese Kosten und Vorschüsse sind viel-
mehr mit dem Vorrechte der öffentlichen Abgaben der beiden letzten
Jahre aus den Kaufgeldern des subhastiten Grundstücks zu berichtigen.
Die vor dem Buschlage fällig gewordenen Terminalvorschüsse sind in
jedem Falle bei der endgültigen Festsetzung der Kosten in Abzug zu
bringen.
7) Den