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Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist mit Aus-
führung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 24. Juni 1875.
(. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulen burg. Leonhardt.
Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8340.) Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes über die Auflösung des Lehnsver-
bandes in Alt-Vor- und Hinterpommern vom 4. März 1867. (Gesetz Samml.
S. 362.). Vom 27. Juni 1875.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, in Er-
gänzung bes über die Auflösung des Lehnsverbandes in Alt-Vor- und Hinter-
pommern rc. unter dem 4. März 1867. erlassenen Gesetzes (Gesetz. Samml.
S. 362. ff.)), was folgt:
Einziger Artikel.
Die Bestätigung der aus den gezahlten Allodifikationssummen zu bildenden
Familienstiftung erfolgt durch das Gericht erster Instanz, bei welchem die Allo-
difikationssummen deponirt sind. Ist die Deposition der Allodifikationssummen
für Lehne derselben Familie bei mehreren Gerichten erfolgt oder soll die Allodi-
fikationssumme der bei einem anderen Gerichte errichteten Familienstiftung zuge-
schagen werden, so ist das Appellationsgericht und, wenn die Gerichte in ver-
schiedenen Appellationsgerichtsbezirken liegen, der Justizminister ermächtigt, die
Vorbereitung und Bestätigung der Familienstiftung auf Antrag des Vorstordes
der Familie Einem der Gerichte zu übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 27. Juni 1875.
. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
v. Kameke. Achenbach.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerr.
(R. v. Decker).