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Es ist jedoch nicht nothwendig, daß der Stempel zu jedem einzelnen
Bogen verwendet wird, sondern derselbe kann auch zum ersten Bogen des Pro-
tokolls oder schriftlichen Aufsatzes u. s. w., und zwar in einem oder in mehreren,
der Summe der nach dem Tarife erforderlichen Stempel entsprechenden Werth-
zeichen beigebracht werden.
G. 5.
Das Stempelgesetz vom 26. Oktober 1852. und die dasselbe ergänzenden
und abändernden Gefge bleiben bestehen, insoweit sie nicht durch die vosstehenden
esimungen und den beigefügtem Stempeltarif aufgehoben oder abgeändert
worden sind.
G. 6.
Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 27. Juni 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
v. Kameke. Achenbach.
Stempel-Tarif.
Marl Vf.
1) Abschriften, siehe Duplikate:
a) beglaubigte von einem Notr . ... — 20
b) von Protofollen oder sonstigen Aktenstücken gerichtlicher
Behörddnnnnnans .. . . . . . . . . ... — 20
uf Abschriften von den im Stempeltarif vom 19. Juli
1867. besteuerten Verhandlungen findet diese Position keine
Anwendung.
2) Akteninrotulationsgebühr, siehe Protokolle.
3) Aktenrotleeeeee .. . . . . . .. — 80
4) Adhäfion wie Appellation.