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selbe Gesellschaft sich beziehen, in das Handelsregister erfolgen,
so ist der Stempel nur einfach zu erheben.
35) Erkenntnisse:
I. des Appellationsgerichts in Civilsachen:
1) wenn der Gezenstand des Streits keinen bestimmten
Werth hat, oder wenn er den Werth von 5000 Mark
nicht übersteigt, und in allen, Einträge in das Handels-
register Hetreffenden, Beschwerdesachen 2 —
3 bei Streitgegenständen über 5000 Mark bis 10,000 Mark 4
3) bei Streitgegenständen über 10,000 Mark bis
17,500 Mark 4 .......................·...... 6 —
4) bei Streitgegenständen über 17,500 Mark. 8 50
II. des Stadtgerichts: 4
1) bei kweitgegenständen ohne bestimmten Werth oder
bis 5000 MWirrkkk 2 —
3 bei Streitgegenständen über 5000 Mark bis 10,000 Mark 4 —
3) bei Streitgegenstinden über 10,000 Mark bis
17,500 Marf .................................... 6 —
4) bei Streitgegenständen über 17,500 Mark. 8 50
III. des Stadt- und Landjustizamts, das Original .. . ... . . .. — 80
36) Exhibita, eingereicht
a) beim Appellationsgerichtt . . . .. . . . .. — 20
b) beim Stadtgericht und dessen Gerichtskommissio .. — 20
) beim Stadt= und Landjustint — 20
d) in Kriminalsahen. frei.
Die im Stempeltarif vom 19. Juli 1867. besteuerten
Verhandlungen sind hiervon ausgenommen. .
37) Fristgesuche, wie Exhibita.
38) Güteversuche bei den kirchlichen Behörden zwischen Eheleuten;
Bescheinigung darübrnrnrn . . .. . . . .. frei.
39) Güteversuche bei gerichtlichen Behörden, wie Vergleiche.
40) Heimathscheine, von dem Polizeipräsidium ausgefertigt — 80
41) Jahrgebung, Beschluß des Stadt= bezw. Appellationsgerichts,
wodurch die venia actatis ertheilt wrnd —
42) Inrotulationsgebühr, siehe Protokolle.
43) Interlokute, siehe Erkenntnisse.
44) Inventarien:
bei einem Vermögen bis zu 1,500 Mark frei.
über 1/500 Mark bis 5/,000 Mark — 20
" 5,000 . 100000 .. — 40
é". 10,000 200000 . . . . .. — 50
-20,000-..................................· 1 —
— 45) Klage-