Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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3) bei allen Wirthschaftsgenossenschaften (§. 23. Nr. 2.) die Wirthschafts- 
art und den Betriebsplan, die Formen, in welchen eine Abänderung 
derselben beschlossen oder bewirkt werden kann, sowie die Bestimmungen 
über die bis zur Durchführung des Betriebsplans anzuordnende F 
wirhschaftung, 
4) die den Waldgenossen aufzuerlegenden Beschränkungen und Verpflich- 
ungen, 
5) das Verhältniß der Waldgenossen zu den Servitutberechtigten, 
6) das Verhältniß der Theilnahme an den Nutzungen und Lasten (§F. 27.) 
sowie am Stimmrechte, 
7) die Formen und Fristen, in denen die Vertheilungsrollen offen zu legen 
und etwaige Reklamationen anzubringen und zu prüfen sind, 
8) dit himens Organisation der Genossenschaft und ihre Vertretung nach 
ußen. 
Jede Genossenschaft muß einen Vorstand haben, welcher dieselbe in allen 
ihren Angelegenheiten, auch in denjenigen Geschäften und Rechtshandlungen, für 
welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist, in den durch das 
Statut festzusetzenden Formen vertritt. 
K. 27. 
Das Theilnahmemaß jedes Waldgenossen an der gemeinschaftlichen Ein- 
richtung ist im Statute für die Dauer der Genossenschaft festzusetzen. 
iese Festsetzung ist in Ermangelung anderer Verabredungen der Bethei- 
ligten dahin zu regeln: 
a) daß in den Fällen des F. 23. unter 1. jeder Waldgenosse sein Grund- 
stück selbst bewirthschaftet und die Kosten dafür trägt, daß aber die 
Kosten der gemeinschaftlichen Einrichtung nach dem Verhältnisse des 
Katastralreinertrages der vereinigten Grundstücke von den Waldgenossen 
gemeinschaftlich aufgebracht werden; 
b) daß in den Fällen des F. 23. unter 2. die Nutzungen, die Kosten und 
die Lasten der gemeinschaftlichen Bewirthschaftung des Genossenschafts- 
waldes nach dem Verhältnisse des Kapitalwerthes des von jedem 
Waldgenossen eingeworfenen Bodens und des darauf stehenden Holz- 
bestandes auf sämmtliche Betheiligte vertheilt werden. 
Bei der Festsetzung des Theilnahmemaßes unter b. soll es jedoch den Eigen- 
thümern verwerthbarer Holzbestände, welche dieselben in die Genossenschaft nicht 
mit einwerfen wollen, unbenommen sein, dieselben vorweg abzuräumen und für 
sich zu benutzen. Sie haben dann aber die Kosten des ersten Wiederanbaues 
ihrer Flächen allein zu tragen. Ebenso sollen, wenn einzelne Grundstücke bei 
Bildung der Genossenschaft mit Holz nicht bestanden sind, die Kosten des ersten 
Holzanbaues den Eigenkhürern vorweg zur Last fallen. In beiden Fällen ist 
zur Festsetzung des Theilnahmemaßes dieser Waldsenosen der Betrag der auf- 
gewendeten Kulturkosten als Holzbestandswerth in 
nrechnung zu bringen. 
Jahrgang 1875. (Nr. 8343.) 6 S 2 
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