— 425 —
Die Vorladung zu dem desfallsigen Termine erfolgt schriftlich unter der
Verwarnung, daß die Nichterscheinenden dem Beschlusse der Erscheinenden für
zustimmend erachtet werden sollen.
C. 33.
Wird die Bildung der Wald zresenschaft nicht beschlossen (5§. 23. 24.
12 so reicht der Kommissar die Verhandlungen dem Waldschutzgerichte ein,
welches solchenfalls den Antrag durch einen nach Maßgabe des §. 15. zu erlassenden
Bescheid abweist. n
., 34.
Im anderen Falle hat der Kommissar nach Maßgabe der Vorschriften des
gegenwärtigen Gesetzes und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der
u bildenden Genossenschaft, unter Zuziehung der Betheiligten oder eines von
ihnen gewählten Musschusses, das Genossenschaftsstatut zu entwerfen, auch die
erforderlichen Einschränkungen der Servitutberechtigungen — insofern nicht deren
änzliche Ablösung nach den darüber geltenden Gesetzen beschlossen wird —
rant für diese Einschränkungen zu gewährenden Entschädigungen gutachtlich
estzustellen.
Der Entwurf und die gutachtliche Feststellung sind für alle Betheiligten
nach Maßgabe des F. 13. offenzulegen und beziehungsweise denselben zuzufertigen.
C. 35.
Demnächst hat der Kommissar die Betheiligten und die Servitutberechtigten
u einer mündlichen Verhandlung vorzuladen und zwar die Betheiligten unter
er Verwarnung, daß die Nichterscheinenden als dem entworfenen Statute zu-
stimmend erachtet werden würden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kommissar die Einwendungen
gegen den Entwurf des Statutes und die gutachtliche Feststellung der Einschrän-
ungen und Entschädigungen der Servitutberechtigten zu erörtern, die Abstim-
mung über das Statut herbeizuführen und diejenigen Einwendungen, über welche
eine Vereinbarung nicht erzielt werden kann, Feshesteleen
Der Kommissar reicht die Verhandlungen nebst seinem Gutachten über die
Bedürfnißfrage dem Waldschutzgericht ein.
KC. 36.
Hat das Statut in der mündlichen Verhandlung vor dem Kommissar die
nach F. 25. erforderliche Mehrheit nicht gefunden, so weist das Waldschutzgericht
den Antrag auf Bildung der Waldeenoffenschaft durch einen nach Maßgabe des
. 15. zu erlassenden Bescheid ab.
X. 37.
Im anderen Falle hat das Waldse 1 h durch Endurtheil zu entscheiden,
ob ein Bedürfniß zur Vereinigung der betheiligten Eigenthümer zu einer Wald-
genossenschaft nach Maßgabe des l 23. vorhanden ist, ob das Statut die Zu-
(Nr. 8343.) 62“ stim-