Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Die Vorladung zu dem desfallsigen Termine erfolgt schriftlich unter der 
Verwarnung, daß die Nichterscheinenden dem Beschlusse der Erscheinenden für 
zustimmend erachtet werden sollen. 
C. 33. 
Wird die Bildung der Wald zresenschaft nicht beschlossen (5§. 23. 24. 
12 so reicht der Kommissar die Verhandlungen dem Waldschutzgerichte ein, 
welches solchenfalls den Antrag durch einen nach Maßgabe des §. 15. zu erlassenden 
Bescheid abweist. n 
., 34. 
Im anderen Falle hat der Kommissar nach Maßgabe der Vorschriften des 
gegenwärtigen Gesetzes und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der 
u bildenden Genossenschaft, unter Zuziehung der Betheiligten oder eines von 
ihnen gewählten Musschusses, das Genossenschaftsstatut zu entwerfen, auch die 
erforderlichen Einschränkungen der Servitutberechtigungen — insofern nicht deren 
änzliche Ablösung nach den darüber geltenden Gesetzen beschlossen wird — 
rant für diese Einschränkungen zu gewährenden Entschädigungen gutachtlich 
estzustellen. 
Der Entwurf und die gutachtliche Feststellung sind für alle Betheiligten 
nach Maßgabe des F. 13. offenzulegen und beziehungsweise denselben zuzufertigen. 
C. 35. 
Demnächst hat der Kommissar die Betheiligten und die Servitutberechtigten 
u einer mündlichen Verhandlung vorzuladen und zwar die Betheiligten unter 
er Verwarnung, daß die Nichterscheinenden als dem entworfenen Statute zu- 
stimmend erachtet werden würden. 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kommissar die Einwendungen 
gegen den Entwurf des Statutes und die gutachtliche Feststellung der Einschrän- 
ungen und Entschädigungen der Servitutberechtigten zu erörtern, die Abstim- 
mung über das Statut herbeizuführen und diejenigen Einwendungen, über welche 
eine Vereinbarung nicht erzielt werden kann, Feshesteleen 
Der Kommissar reicht die Verhandlungen nebst seinem Gutachten über die 
Bedürfnißfrage dem Waldschutzgericht ein. 
KC. 36. 
Hat das Statut in der mündlichen Verhandlung vor dem Kommissar die 
nach F. 25. erforderliche Mehrheit nicht gefunden, so weist das Waldschutzgericht 
den Antrag auf Bildung der Waldeenoffenschaft durch einen nach Maßgabe des 
. 15. zu erlassenden Bescheid ab. 
X. 37. 
Im anderen Falle hat das Waldse 1 h durch Endurtheil zu entscheiden, 
ob ein Bedürfniß zur Vereinigung der betheiligten Eigenthümer zu einer Wald- 
genossenschaft nach Maßgabe des l 23. vorhanden ist, ob das Statut die Zu- 
(Nr. 8343.) 62“ stim-
	        
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