– 432 —
S. 4.
Für die Vormundschaft über einen Großjährigen ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk derselbe seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen
seinen Aufenthalt hat.
5.
l
Fehlt es an einem der in den 9 2—4. angeordneten Gerichtsstände, so
ist das Gericht, in dessen Bezirk der Vater oder die uneheliche Mutter oder der
zu bevormundende Großjährige den letzten Wohnsitz gehabt hat, und in Er-
mangelung eines solchen dasjenige Gericht zuständig, welches der Justizminister
bestimmt. #
ür die Vormundschaft über einen Nichtpreußen wird die Zuständigkeit
durch Wohnfitz nach Maßgabe der 88. 2—4. bestimmt.
In Ermangelung eines Wohnsitzes in Preußen kann das Gericht des
Aufenthalts vorläufige Maßregeln ergreifen. Dasselbe hat eine Vormundschaft
einzuleiten, wenn der Heimathstaat die Sorge für den zu Bevormundenden nicht
übernimmt.
Die Vormundschaft über einen Nichtpreußen ist auf Verlangen der Be-
hörden des Heimathstaates an diese abzugeben.
S. 7. 6
Minderjährige, deren Eltern unbekannt sind, werden von dem Gericht
unter Vormundschaft gestellt, in dessen Bezirk sie gefunden wurden.
G. 8.
Für die Pflegschaft eines Bevormundeten ist das Gericht der Vormund-
schaft zuständig.
im Uebrigen finden für die Pflegschaft, sowie für die außerhalb einer
Vormundschaft oder Pflegschaft erforderliche Thätigkeit des Vormundschafts.
gerichts die Vorschriften der §h. 2—4. 6. entsprechende Anwendung. Sofern
dese Vorschriften nicht anwendbar find, ist das Gericht zuständig, in dessen Be-
zirk die Angelegenheiten wahrzunehmen find, wegen deren die Thätigkeit des Vor-
mundschaftsgerichts eintritt.
. 9.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit mehrerer Vormundschaftsgerichte ent-
scheidet endgültig das Appellationsgericht oder, wenn die Gerichte verschiedenen
Appellationsgerichtsbezirken angehören, der Justizminister.
Das orntundschaftsgercht kann die Vormundschaft oder die Mlegschaft
aus erheblichen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgeben, nach
Bestellung des Vormundes oder des Pflegers jedoch nur mit dessen Zustimmung.
Einigen sich die Gerichte nicht, so entscheidet nach Maßgabe der Vorschrift des
ersten Absatzes das Appellationsgericht oder der Justizminister.
K. 10.