Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Andere Bestimmungen über die Verwaltung mehrerer Vormünder können 
durch den zur Berufung Berechtigten getroffen werden. 
G. 31. 
Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daß die Vermögensverwaltung 
des Vormundes oder des bei Verhinderung desselben eintretenden Pflegers ord- 
nungsmäßig geführt wird. Er hat in den in diesem Gesetze bestimmten Fällen 
bei Führun er Vormundschaft mitzuwirken. 
Er hat von etwaigen Pflchtwirrigkeiten oder der eintretenden Unfähigkeit 
des Vormundes dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen. 
§. 32. 
Der Vormund sowie der Gegenvormund haftet für die Sorgfalt, welche 
ein ordentlicher Hausvater auf seine eigenen Angelegenheiten verwendet. 
Die Verantwortlichkeit des bestellten Vormundes beginnt mit dem Zeitpunkt 
der Bestellung. · 
Der Ehemann einer zum Vormund bestellten Frau haftet, wenn er nicht 
der Vater des Mündels ist, für die vormundschaftliche Verwaltung als Bürge. 
Die Einrede der Theilung unter mehreren Verhafteten ist ausgeschlossen. 
Die bestehenden Vorschriften, nach welchen dem Mündel ein persönliches 
Vorzugsrecht vor anderen Gläubigern des Vormundes zusteht, bleiben in Kraft. 
Ein Pfandrecht oder ein Titel zum Pfandrecht an dem Vermögen des 
Vormundes entsteht durch die Vormundschaft nicht. 
K. 33. 
Die Vormundschaft wird in der Regel unentgeltlich geführt. 
Auslagen müssen dem Vormund und dem Gegenvormund aus dem Ver- 
mögen des Mündels erstattet werden. 
Hut der Vormund oder der Gegenvormund Dienste geleistet, welche seinem 
Gewerbe oder Beruf angehören, so kann er die Bezahlung dieser Dienste aus 
dem Vermögen des Mündels fordern. 
g. 34. 
Ein Honorar steht dem Vormund nur zu, soweit ihm ein solches von 
den Erhassr des Mündels oder von dem Vormundschaftsgericht zugebilligt 
worden ist. 
Das Vormundschaftsgericht darf dem Vormund ein Honorar nach An- 
börung des Gegenvormundes und nur dann zubilligen, wenn die Vermögens- 
verwaltung der Vormundschaft besonders umschgreich ist. 
Dem Gegenvormund darf das Vormundschaftsgericht ein Honorar nicht 
zubilligen. 
g. 35. 
Von dem bei Einleitung der Vormundschaft vorhandenen oder später dem 
Mündel zugefallenen Vermögen hat der Vormund unter Zuziehung des etwa 
vorhandenen Gegenvormundes ein genaues und vollständiges Verzeichniß aufzu- 
neh-
	        
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