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G. 52.
Dem Vormundschaftsgericht sind für jede Gemeinde oder für örtlich ab-
zugrenzende Gemeindetheile ein oder mehrere Gemeindeglieder als Waisenräthe
zur Seite zu setzen. »
Für benachbarte Gemeindebezirke können dieselben Personen zu Waisen-
räthen bestellt werden.
Das Amt eines Waisenraths ist ein unentgeltliches Gemeindeamt.
Durch Beschluß der Gemeindebehörde kann das Amt des Waisenraths
besonderen Abtheilungen der Gemeindeverwaltung übertragen oder mit schon be-
stehenden Organen der Gemeindeverwaltung verbunden werden.
Auf sekbstständige Gutsbezirke finden die vorstehenden Bestimmungen mit
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Waisenräthe von dem Guts-
vorsteher ernannt werden.
g. 53.
Der Waisenrath hat die Aufsicht über das persönliche Wohl des Mündels
und über dessen Erziehung zu führen, insbesondere Mängel oder Plihmidri
keiten, welche er bei der korperlichen oder sittlichen Erziehung des Mündels wahr-
zenh anzuzeigen, auch auf Erfordern über die Person des Mündels Auskunft
zu ertheilen.
Er hat diejenigen Personen vorzuschlagen, welche im einzelnen Falle zur
Berufung als Vormund oder Gegenvormund geeignet erscheinen.
S. 54.
Das Vormundschaftsgericht hat dem Waisenrath des Bezirks, in welchem
der Mündel wohnt, von der einzuleitenden Vomnundschaft, sowie in den Fällen
des zweiten Absatzes §. 12. und des §. 13. von der gesetzlichen Vormundschaft
Kenntniß zu geben und den Vormund namhaft zu machen.
Von einer Verlegung der Wohnung des Mündels in eine andere Gemeinde
oder einen anderen Bezirk hat der Vormund den Waisenrath zu benachrichtigen.
Dieser hat dem Waisenrath des neuen Aufenthaltsortes Kenntniß zu geben.
G. 55.
Das Vormundschaftsgericht hat vor einer von ihm zu treffenden Anord-
nung auf Antrag des Vormundes oder des Gegenvormundes oder eines Ver-
wandten oder Verschwägerten des Mündels drei von den näheren Verwandten
oder Verschwägerten desselben, sofern sie ohne Verzug erreichbar sind, gutachtlich
hören. Es steht ihm frei, auch ohne Antrag Verwandte oder Verschwägerte
es Mündels gutachtlich zu hören.
Das Vormundschaftsgericht hat vor der Entscheidung über die zu einer
Eei des Vormundes erforderliche Genehmigung den Gegenvormund
zu hören.
Das Vormundschaftsgericht hat vor der Entscheidung über die Veräuße-
rung einer unbeweglichen Sache oder die Auflösung eines Erwerbsgeschäfts den
Mündel, welcher das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, zu hören. Di
(r. 8314.) ie