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KC. 90.
Außer in den Fällen der 99. 86—89. können Personen, welche selbst zu
handeln außer Stande sind und der väterlichen oder vormundschaftlichen Ver-
tretung entbehren, für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis
von Angelegenheiten einen Pfleger erhalten.
E. 91.
Auf die Hiegschat finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vor-
kaench, rW)7 ee Anwendung; die Bestellung eines Gegenvormundes ist
nicht erforderlich. -
hob die Pflegschaft hört auf, wenn der Grund zu deren Einleitung ge-
oben ist.
Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
g. 82.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1876. in Kraft und findet auch auf die
schwebenden Vormundschaften oder Pflegschaften Anwendung, soweit nicht in den
nachstehenden Paragraphen etwas Anderes bestimmt ist.
Die vormundschaftliche Thätigkeit der Familienräthe im Bezirk des Appel-
lationsgerichtshofes zu Cöln, der Voluntairgerichte im Bezirk des Justizsenats zu
Ehrenbreitstein, der Waisengerichte in den Hohenzollernschen Landen und der
Kirchspielsgerichte des Landes Hadeln hört auf.
KS. 93.
Die bisherigen Vormünder oder Pfleger verbleiben in ihrem Amte; sie
können jedoch vom Vormundschaftsgerichte in der Zeit bis zum 1. Januar 1878.
entlassen werden, wenn sie zur Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft
ungeeignet erscheinen, und weder nach Maßgabe der 8 17. 87. als berusen zu
erachten, noch nach Maßgabe der 99. 12. 83. gesetzliche Vormünder sind.
G. 94.
Sind einem bisher bestellten oder berufenen Vormund oder Pfleger durch
Perfügung der Eltern oder der Erblasser des Mündels nach dem bisherigen
Rechte zulässigerweise größere Befugnisse eingeräumt, als dieses Gesetz zuläßt, so
bleiben diese Besuguiss bestehen.
S. 95.
Die Befugnisse, welche Eltern oder Ehegatten Kraft gesetzlicher Nutznießung
am Vermögen der Kinder oder Kraft ehelichen Güterrechts zustehen, werden von
diesem Gesetze nicht berührt. 3
im