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2) desgleichen über 42 Kubikneter . .. 3 Mark — Pf.
3) für Kartoffeln für eine Schiffsladung bis zu
42 Kubikmeter ... . ... . ... . . .. . . .... . . ... . . ... —. 30
4) desgleichen über 42 Kubikmeter — 60
5) für Mauersteine und Dachpfannen per 1000 Stück J 10
6) für Brennholz per 3 Kubikmeter — . 10
7) für Getreide per Getreidelast von 1000 Kilogrammg — 10
8) für Steinkohlen, Koaks, Cinders, Kalk und Cement
per Last von 2000 Klogrm . . . . . . —. 20
oder per Hektoliter — 1
9) für alle übrigen Waaren per Last von 2000
Kilogneeee . .. —. 10
Ausnahmen und Befreiungen.
1) Gemüse und Früchte sind frei von Quais= und Treppengeld.
2) Quantitäten bis zu ## der sub Nr. 5. bis 9. genannten Stückzahl,
Ne und Gewichte sind frei von der Abgabe, und Quantitäten
*7 en 4 und dem vollen Maaße 2c. zahlen die Hälfte der obigen
nsätze.
3) Alle Gegenstände und Artikel, welche für Staats= oder Reichs-
rechnung über Quais und Treppen befördert werden, sind von der
Abgabe befreit.
Zusätzliche Bestimmungen.
Das Quais- und Treppengeld ist — auch wenn eine etwaige Ladung
oder Löschung nur theilweise erfolgt — von sämmtlichen an Bord vorhandenen
Waaren zu entrichten, jedoch nur einmal, wenn die Benutzung der Anlagen
1) bei den mit Kartoffeln beladenen Schiffen nicht über 24 Stunden,
2) bei anderen Schiffen — und zwar:
a) bis zu 85 Kubikmeter Netto-Raumgehalt einschließlich — nicht über
3 mal 24 Stunden,
b) von größerem Netto-Raumgehalt — nicht über diese Frist (ad a.)
und einen Zuschlag von 24 Stunden für jede weiteren 21 Kubikmeter
hinaus dauert. Bei längerer Benutzung ist für jede, wenn auch nur
begonnene. Frist von gleicher Dauer die Abgabe besonders zu entrichten —
und zwar mindestens in Höhe des für die erstmalige Frist zu entrich-
tenden Betrages.
C. An Brückengeld wird entrichtet:
Für die Passage über die Dampfschiffsbrücken für einen bedeckten
Reisewagen oder eine Kutsbhe 1 Mark 50 Dfh.
für eine Chaise oder andere Wagen mit Verdeck 1 20
für einen zweispännigen Stuhl= oder Blockwagen —. 90
(Nr. 8345.) 66° für