Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Beträge von einem halben Kubikmeter oder mehr für ein volles Kubik- 
meter gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer Berechnung gelassen. 
3) Wenn bei der Festsetzung des Bohlwerksgeldes ein Bruchtheil von Zent- 
nern, Tonnen 2c. sich erglebt, so wird derselbe, sofern er die Hälfte der als 
Maaßstab angegebenen Größeneinheit erreicht oder übersteigt, für voll, sonst 
gar nicht gerechnet. 
4) Die Berechnung des Bohlwerksgeldes für die gelöschten Waaren geschieht 
auf Grund der Zolldeklaration, in Ermangelung derselben und im Uebrigen 
nach sonstiger Ermittelung. 
5) Das abgabepflichtige Hafengebiet umfaßt: 
a) im Büsumer Hasen den von den Hafenbohlwerken umschlossenen 
Raum und wird durch eine von dem äußersten Endpunkt des west- 
lichen Bohlwerks auf das östliche Ufer des Hafenpriels gezogene 
senkrechte Luftlinie begrenzt, 
b) im Warwerorter Hafen den auf der einen Seite mit einem Hafen- 
bohlwerke versehenen Raum des Hulenpres und wird durch eine 
von dem äußersten Endpunkt desselben auf das gegenüberliegende 
Ufer gezogene senkrechte Luftlinie begrenzt. 
Die Entrichtung der Abgaben in dem einen Hafen befreit nicht 
von der Entrichtung derselben in dem anderen Hafen. 
Befreiungen. 
A. Von der Entrichtung des Hafengeldes sind befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die 
durch ellltege Beschldigun oder andere, auf *ise nachu- 
weisende Unglücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde 
an der Fortsetzung ihrer Reise verhnont werden, wenn sie den Hafen 
mit ihrer Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil de 
veräußert oder die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist; 
2) Schiffe, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth be- 
findlichen Schiffen ausgehen, oder davon jrackkehren, wenn sie nicht 
zum Löschen oder Bergen von Strandgütern benutzt werden; 
3) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff die –. entrichtet; 
4) Schiffsgefäße, welche Königliches, Staats- oder Reichseigenthum sind 
oder lediglich für Könggliche b Staats- oder Reichsrechnung Gegen- 
stände befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vorzeigung von 
Freipässen; 
5) Schiffe, welche lediglich zu dem Zweck, um kalfatert, getheert oder 
sonst reparirt zu werden, aus dem Hafen auf das Vorufer auslegen, 
und in jenen wieder zurückkehren; 
6) Lootsen-, Passagier--, Fir, und Fischerboote, soweit sie nur ihrem 
Zweck gemäß benutzt werden, 
#r. 8347—8348. 67“ 7) Boote, 
elben
	        
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