Hildesheim. Domkapitel. 447
dern blos durch die Gegenwart in der Stadt verdient werden, dahingegen
auf die Chor- und Kirchen-Präsenzen vor der Hand, und bis ein anderer
Cultus in der Domkirche eingeführt ist, von Seiten des Fiskus zu verzichten
seyn wird.
3.] Wenn E. K.M. diese gedoppelte Anträge zu genehmigen geruhen
und es sich ergiebt, dass bei dem Kollegiat-Stift zum heiligen Kreuz und
Set. Moriz wegen der Chor- und Kirchen-Präsenzen in Ansehung der Vicarien
gleiche Verhältnisse obwalten, so bitte ich .. . um eventuelle Entscheidung,
solche auch bei diesen beiden Stiftern in Anwendung bringen
zu dürfen.
[4.] Der zweite Punkt bestehet darin,
dass die bei dem Kapitul vorhandenen Curien nach Ableben der
jezzigen Besitzer dem fisco anheim fallen, jedoch ihren Erben die
auf den Ankauf verwandten Kosten erstattet werden sollen.
Das Dom-Kapitul hat gebeten, in diesem Punkt das Statut vom 17. Juny
1791 aufrecht zu erhalten, nach welchem den Inhabern der Curien das
dominium utile davon eingeräumt und ihnen die Befugniss gestattet worden,
solches jedoch nur an einen wirklichen Kapitular verkaufen oder sonst veräussern
zu dürfen, eines teils, weil die Kapituls-Verfassung vor der Hand
noch fortdauert und mehrere der anwesenden Kapitularen sonst gezwungen
seyn würden, ihre Wohnungen in entfernten Gegenden der Stadt zu suchen,
und andern Teils, weil mehrere der jtingern Kapitularen bereits mit den
ältern Besitzern wegen Ueberlassung der Curien bestimmte Verabredungen
und Verträge geschlossen hätten, und dass, wenn es demohnerachtet bei
der Einziehung der quaest. Curien verbleiben sollte, den Erben der jetzigen
Inhaber ausser den Ankaufs-Kosten auch noch die auf den Anbau und die
Melioration derselben verwandten Kosten erstattet werden müsten.
Bevor ich mich tiber diese Anträge gutachtlich äussern kann, muss ich
aus dem Bericht vom 2. März d. J. in Absicht der Curien-Verfassung wiederholen,
dass in ältern Zeiten sowohl das Grund-Eigenthum als auch das
dominium utile dem ganzen Kapitul gehört, und dasselbe die Curien in der
Art genutzt hat, dass selbige entweder auf Lebtage gegen einen gewissen
Zins verliehen oder auch auf Zeitpacht tiberlassen gewesen sind, ohne dass
jedoch der Besitzer eben ein Kapitular seyn müsse, dass jedoch schon damals
auf diese Curien gewisse Abgaben und Zalungen unter der Benennung
von Ministrationen gelegt worden, welche entweder in Gemässheit alter
Stiftungen oder auch als Zinsen von Kapitalien haben bezahlt werden
müssen, die von dem Kapitul zum Neubau oder zur Reparatur der Curien
hergeliehen worden, weil aber bei dieser Verfassung die Curien immer mehr
in Verfall gerathen sind, den Inhabern derselben das dominium utile davon
eingeräumt worden, mit der Bedingung:
(1) die Curien nach den nähern Bestimmungen des Statuts in bau-