Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2) von mehr als 12 Kubikmeter bis zu einschließlich 170 Kubikmeter 
Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingannggggg .. .. ... 5 M. 
beim Ausgange ........ . .... .. ... .. . . . . . . . . . .. 5 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Einganegg . .. . . . .. 2 
beim Ausgange ............ .. ..... . .. .. . ... ... 2 „ 
für jedes Kubikmeter; 
3) von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingangeeg .. . . ... .. . . 10 - 
beim Ausganegg . .... ...... . .. . . .. 10 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingagennnn .... . . . . . . .. 
beim Ausgankk . .. 5 
für jedes Kubikmeter. 
Bei Flußschiffen gilt 1 Tonne Tragfähigkeit = 2 Kubikmeter Netto- 
Raumgehalt. 
Ausnahmen. 
1) Schiffe, deren Ladung im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht 
übersteigt, haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe 
zu entrichten. 
2) Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie eine 
Fahrt zwischen Häfen des Bundesgebietes ohne Berührung fremder Häfen 
machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter I. 3. a. und b. 
festgesetzten Abgabe. 
3) Schiffe, deren Ladung ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer 
Eement, Bruch-, Cement-, Gyps-, Granit= und Kalksteinen Kreide, hon- 
oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, Torf, Rohschwefel, Salz, 
Heu, Stroh, Dachreth, Dünger oder frischen Fischen besteht, haben das 
Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
4) Für Fahrzeuge,) welche den Hafen zu Flensburg regelmäßig oder häufig 
im Jahre besuchen, kann nach Wahl — anstatt der tarifmäßigen Abgabe 
für jede einzelne Fahrt — eine jährliche Abfindung entrichtet werden, 
deren Höhe durch Beschluß der städtischen Behörden, unter Vorbehalt 
der Genehmigung der Regierung, festzusetzen ist. 
Zusätzliche Bestimmung. 
Bei Berechnung der Abgaben werden Bruchtheile von einem halben 
Kubikmeter und mehr für ein volles Kubikmeter gerechnet, kleinere Bruchtheile 
dagegen außer Acht gelassen. " 
cNk.8351.) Be-
	        
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