Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingange ....... . . ......... . .. . ... . . . . . . ... 5 Pf. 
beim Ausganynkg 5 
für jedes Kubikmeter. 
Bei Flußschiffen gilt eine Tonne Tragfähigkeit gleich 2 Kubikmeter Netto- 
Raumgehalt. 
Ausnahmen. 
1) Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt, wenn sie eine Fahrt 
zwischen Häfen des Deutschen Bundesgebiets ohne Berührung fremder 
Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter 3. a. und b. 
festgesetzten Abgabe. 
2) Schiffe, deren Ladung: 
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Kalk, Bruch., 
Cement-, Granit-, Gyps-, Kalk-, Mauer-, Pflaster= oder Ziegel- 
steinen aller Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, 
Brennholz, Torf, Steinkahlen 4. Koaks, Rohschwefel, Chwefelkies 
Salz, Heu, Gras, Schilf, Stroh, Dachreth, Dunger, frischen 
Fischen oder leeren Fässern und dergleichen Gebinden besteht, 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
3) Für Fahrzeuge, welche den Itzehoer Störhafen regelmäßig oder häufig 
im Jahre besacen b kann nach Wahl, karhes der karismehigen Mäss 
für jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren 
Höhe durch Beschluß der städtischen Kollegien, mit Genehmigung der 
Königlichen Regierung, festzusetzen bleibt. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
Bei Berechnung des Raumgehalts werden Bruchtheile von einem halben 
Kubikmeter oder meßr. für ein volles Kubikmeter gerechnet, kleinere Bruchtheile 
dagegen außer Berechnung gelassen. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
2) alle Fahrzen e, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch 
erlittene eshüdigung oder andere auf Erfordern nachsuweisende Un- 
lücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fort- 
etzung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer 
Lodung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder 
die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge, welche 
nur um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Empfang zu nehmen, 
in
	        
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