Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder ein- 
genommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, 
wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn 
ie auf der Fahrt nach einem anderen ufen des Deutschen Bundes- 
gebietes in den Itzehoer Hafen lebiglich zu dem Zweck einlaufen, um 
daselbst eine Beiladung zu löschen oder einzunehmen, deren Gewicht in 
Zentnern die Zahl der Kubikmeter des Netto-Raumgehalts des Fahr- 
euges nicht übersteigt; 
4) ahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth be- 
ndlichen Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum 
öschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
6) Schiffsgefäße, welche Königliches, Staats= oder Reichseigenthum sind, 
oder lediglich für Königliche, Staats- oder Reichsrechnung Gegenstände 
befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen; 
alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zweck gemä benutzt werden; 
8) Fahrzeuge bis zu einschließlich 12 Kubikmeter Retto-Raumgehalt bei 
ihren Fahrten nach und von den auf der Elbe liegenden Schien, 
9) Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehoren; 
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
Das abgabepflichtige Pehorr Hafengebiet erstreckt sich von der Scheide 
wischen dem Garten des Fabrikanten Feldmann und dem städtischen Lösch= und 
Ladeplatze vor dem Delfthor (sog. Parallelwerk) um die Stadt herum bis zu 
dem beim Delfthor belegenen, der Stadt Itzehoe gehörigen sogenannten Rosen- 
garten, diesen mit eingeschlossen. 
Berlin, den 25. März 1875. 
(. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Nr. 8353.) Tarif, nach welchem die Abgaben für Benutzung der Hafenanlagen zu Kappeln 
im Kreise und Regierungsbezirke Schleswig, bis auf Weiteres zu erheben 
sind. Vom 25. März 1875. 
A, Hafengeld wird entrichtet von allen Schiffsfahrzeugen, welche die bei 
Kappeln vorhandenen Anlagevorrichtungen benutzen — und zwar von Fahrzeugen: 
I. von 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt und darunter, 
beim Einganggggggaaanananananaa .... .... . ... 10 Pf. 
. Ausganeg . . . .. 10 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend bezeichneten Art bleiben 
von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder leer sind; 
Jahrgang 18675. (Nr. 8352—8353.) 69 II. von
	        
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