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3) von Mauersteinen, Fliesen, Dachsiegen und Dachschiefer, sowie
von Drain= und Thonröhren pro Tausend ... 20 f.
4) von Steinkohlen und Koaks pro Zentern 1
5) von Kornwaaren, Hülsen= und Oelfrüchten pro Hektolittr 3
6) von Kartoffeln pro Hektoliter 2
7) von Vieh, lebendem:
a) von Pferden und Hornvieh pro Stüääss 50
b) von Schweinen, Kälbern und Füllen pro Stück 20
Tc) von Schaafen, Lämmern und Ferkeln pro Stück .. 10
8) von sonstigen nach Gewicht gehandelten Waaren pro Zentner 5
von sonstigen nach Maaß gehandelen Waaren pro Hektoliter 5•
9) von Schiffsballast, eingenommen oder gelöscht, für jedes
1 .
Kubikmete............................................... 5
C. Abgaben für Benutzung des Hafenplatzes und anderer
Anlagen:
1) für Winterlager:
von Schiffen für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 7 T.
30
von Böten pro BootH . . . . ..
2) für Schiffe, welche im Hafen repariren oder kielholen, für
jedes biemeter Lsen repan u
für Böte, welche auf dem Hafenplatz reparirt, getheert oder
gemalt werden, pro BotHHB ..
3) an Lagermiethe:
a) für gelöschte oder zu verladende Waaren pro Woche und
Quadratmeter des belegten Raumiies
Anmerkung. Für Waaren, welche nicht länger als 48 Stunden
lagern, wird Lagermiethe nicht erhoben. Bei längerer Lage-
rung wird jede angefangene Woche für eine volle Woche
gerechnet;
b) als Jahresmiethe für abgesteckte feste Lagerplätze:
in der ersten one pro Quadratmeter 20 Pf.
in der zweiten Lone pro Quadratmeter ............ 10
Anmerkung. Die erste Zone erstreckt sich vom afenbohlwen
bis zur Mitte, die zweite Zone von der
äußersten Grenze des abgabepflichtigen Hafengebiets;
itte bis zur
) für Sandballast, welcher, wenn er eingenommen werden soll, länger
als 24 Stunden, und wenn er gelöscht ist, länger als 4 Tage auf
dem Hafenplatz lagert, für jeden ferneren Tag der Lageru
je zwei Kubikmeter Netto-Raumgehalt des Sct D
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isfee. 1
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