Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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3) von Mauersteinen, Fliesen, Dachsiegen und Dachschiefer, sowie 
von Drain= und Thonröhren pro Tausend ... 20 f. 
4) von Steinkohlen und Koaks pro Zentern 1 
5) von Kornwaaren, Hülsen= und Oelfrüchten pro Hektolittr 3 
6) von Kartoffeln pro Hektoliter 2 
7) von Vieh, lebendem: 
a) von Pferden und Hornvieh pro Stüääss 50 
b) von Schweinen, Kälbern und Füllen pro Stück 20 
Tc) von Schaafen, Lämmern und Ferkeln pro Stück .. 10 
8) von sonstigen nach Gewicht gehandelten Waaren pro Zentner 5 
von sonstigen nach Maaß gehandelen Waaren pro Hektoliter 5• 
9) von Schiffsballast, eingenommen oder gelöscht, für jedes 
1 . 
Kubikmete............................................... 5 
C. Abgaben für Benutzung des Hafenplatzes und anderer 
Anlagen: 
1) für Winterlager: 
von Schiffen für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 7 T. 
30 
von Böten pro BootH . . . . .. 
2) für Schiffe, welche im Hafen repariren oder kielholen, für 
jedes biemeter Lsen repan u 
für Böte, welche auf dem Hafenplatz reparirt, getheert oder 
gemalt werden, pro BotHHB .. 
3) an Lagermiethe: 
a) für gelöschte oder zu verladende Waaren pro Woche und 
Quadratmeter des belegten Raumiies 
Anmerkung. Für Waaren, welche nicht länger als 48 Stunden 
lagern, wird Lagermiethe nicht erhoben. Bei längerer Lage- 
rung wird jede angefangene Woche für eine volle Woche 
gerechnet; 
b) als Jahresmiethe für abgesteckte feste Lagerplätze: 
in der ersten one pro Quadratmeter 20 Pf. 
in der zweiten Lone pro Quadratmeter ............ 10 
Anmerkung. Die erste Zone erstreckt sich vom afenbohlwen 
bis zur Mitte, die zweite Zone von der 
äußersten Grenze des abgabepflichtigen Hafengebiets; 
itte bis zur 
) für Sandballast, welcher, wenn er eingenommen werden soll, länger 
als 24 Stunden, und wenn er gelöscht ist, länger als 4 Tage auf 
dem Hafenplatz lagert, für jeden ferneren Tag der Lageru 
je zwei Kubikmeter Netto-Raumgehalt des Sct D 
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