2) d e, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth
efin scchen Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie
nicht zum Löschen und Bergen von Strandgütern verwendet werden,
3) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet,
4) Schiffsgefäße, welche Königliches, Staats- oder Reichseigenthum
ad ober letiglih für Käwiglcht, Staats, oder sSzesigerthu
Gegenstände befördern, jedock in letzterem Falle nur auf Vor-
zeigung von Freipässen,
5) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt
werden,
6) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören,
7) Böte, Jollen und Kähne, welche von den vor dem Hafen liegenden
und vorbeisegelsden Schiffen ans Land kommen, imgleichen Böte,
Jollen und Kähne der Hafeninteressenten, welche Balint, Seegras
und Sand zum eigenen Bedarf herbeiführen, «
8) Schiffe, Böte und Kähne, welche Materialien zum Bau oder zur
Unterhaltung des Hafens anfahren;
II. der Bohlwerksabgabe:
1) Effekten der Marine- und Militairverwaltung, überhaupt Alles, was
um eigenen Gebrauche des Reiches oder des Staates oder des
andesherrn transportirt wird,
2) Passagier-Effekten und diejenigen Gegenstände, welche die Passagiere
der Dampf= und Fährböte mit sich führen, mit Ausnahme von
Vieh und wirklichem Frachtgut,
3) Fische, welche direkt vom Fischfange aus der See eingebracht werden;
III. der Abgaben für die Benutzung des Hafens als Winter-
lager,) sowie des Hafenplatzes zum Repariren und Kielholen:
Fahrge und Böte, welche Königliches, Staats= oder Reichs-
igenthum sind.
F. Zusätzliche Bestimmungen.
1) Bei Flußschiffen gilt eine Tonne Tragfähigkeit = 2 Kubikmeter Netto-
Raumgehalt.
2) Wenn bei Berechnung des Raumgehalts der Schiffe und bei Feststellung
der Bohlwerksabgabe ein Bruchtheil vom Kubikmeter, Hektoliter,
entner #c. sich ergiebt, so wird derselbe, falls er die Hälfte der als
bstab angegebenen Größeneinhz#it erreicht oder übersteigt, für voll,
sonst aber gar nicht gerechnet.
3) Das abzabepscht e Hafengebiet zu Laboe umfaßt das durch die Hafen-
bohlwerke umschlossene Hafenbassin, sowie das ganze der Laboer Hafen-
mMe-