Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8369.) Tarif, nach welchem die Hafenabgabe zu Wilster, Kreis Steinburg, Regierungs- 
bezirk Schleswig, bis auf Weiteres zu erheben ist. Vom 25. März 1875. 
— 
" hür die Benutzung des Lösch= und Ladeplatzes am Rosengarten in der Stadt 
Wilster zum Anlegen, Löschen und Laden ist von jedem beladenen Fahrzeuge — 
und zwar: 
a) von jedem nach Netto-Raumgehalt vermessenen Fahrzeuge für jedes 
Kubikmeter Netto-Raumgehalt eine Abgabe von drei Pfennigen, 
b) von jedem als Flußschiff vermessenen Fahrzeuge für jede Tonne Trag- 
fähigkeit eine Abgabe von sechs Pfennigen 
zu entrichten. 
Unbeladene Fahrzeuge sind von der Entrichtung der Abgabe befreit. Bei 
der Berechnung des Raungehalts beziehungsweise der Tragfähigkeit werden 
Bruchtheile von einem halben Kubikmeter beziehungsweise einer halben Tonne 
oder mehr für ein volles Kubikmeter beziehungsweise eine volle Tonne gerechnet, 
kleinere Bruchtheile dagegen außer Berechnung gelassen. 
Berlin, den 25. März 1875. 
(#. S) Wilbelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
Redigirt im Büreau des Staats--Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
  
  
 
	        
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