Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Anhangl. 
zu dem 
Hafengeld- Tarif fuͤr den Hafen von Danzig und Neufahrwasser enthaltend: 
die Abgaben für die Benutzung besonderer Anstalten. 
Es wird entrichtet: 
I. Beim Löschen oder Einnehmen des Ballasteß: 
1) wenn der Ballast auf der Rhede, im Hafenkanal, oder in der 
Weichsel gelöscht oder eingenommen wird: Nichtst 
2) wenn der Ballast in den Binnengewässern (s. die zusätzliche Bestim- 
mung unter 2. im Anhang II.) gelöscht oder eingenommen wird: 
dem Ballastwächter an Aufsichtsgebühren für jedes Schif ohne 
Rücksicht auf dessen Größe . .. . ..... . . . .. . .. . . .. .. 0 Pff. 
II. Für Benutzung der Kielbänke in Neufahrwasser und in den Binnen- 
gewässern: 
von jedem Kubikmeter des Retto-Raumgehalts für die Dauer 
von 3 Monarorononnr . 3 
für jeden weiteren angefangenen Monttttt . . .. 1 
III. An Krahngeld für das mit oder ohne Winde zu bewerkstelligende 
Ausheben oder Einsetzen 
1) eines Mastes 
X von Schiffen von mehr als 800 Kubikmette 24 Mark 
b) — 100 bis inkl. 800 Kubikmeter 20 
*5# ..400 . 600 15 
d5oo)0 200 400 10 
e)j·6.. 120 200 6 
1) " 120 Kubikmeter und weniger Raum- 
gehallt ... . ... 4 
69) . Stromfahrzeungen .. 3 
2) eines nicht am Maste befestigten Mastkorbbe 3 
IV. An Lootsen-Gebühren 
1) der Seelootseen .. Nichts. 
2) der Binnenlootsen: 
A. von Schiffen, welche zwischen der Legan und Danzig anlegen: 
a) bei einem Vefgange bis zu 2 Meter.. 4 Mark 50 Df. 
22E o?2)2620 7 50 
c)• - - - 2/ *I„ 9 — 2? 
Jaileng 1875. (r. 8230) 4 4 bei
	        
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