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Anhangl.
zu dem
Hafengeld- Tarif fuͤr den Hafen von Danzig und Neufahrwasser enthaltend:
die Abgaben für die Benutzung besonderer Anstalten.
Es wird entrichtet:
I. Beim Löschen oder Einnehmen des Ballasteß:
1) wenn der Ballast auf der Rhede, im Hafenkanal, oder in der
Weichsel gelöscht oder eingenommen wird: Nichtst
2) wenn der Ballast in den Binnengewässern (s. die zusätzliche Bestim-
mung unter 2. im Anhang II.) gelöscht oder eingenommen wird:
dem Ballastwächter an Aufsichtsgebühren für jedes Schif ohne
Rücksicht auf dessen Größe . .. . ..... . . . .. . .. . . .. .. 0 Pff.
II. Für Benutzung der Kielbänke in Neufahrwasser und in den Binnen-
gewässern:
von jedem Kubikmeter des Retto-Raumgehalts für die Dauer
von 3 Monarorononnr . 3
für jeden weiteren angefangenen Monttttt . . .. 1
III. An Krahngeld für das mit oder ohne Winde zu bewerkstelligende
Ausheben oder Einsetzen
1) eines Mastes
X von Schiffen von mehr als 800 Kubikmette 24 Mark
b) — 100 bis inkl. 800 Kubikmeter 20
*5# ..400 . 600 15
d5oo)0 200 400 10
e)j·6.. 120 200 6
1) " 120 Kubikmeter und weniger Raum-
gehallt ... . ... 4
69) . Stromfahrzeungen .. 3
2) eines nicht am Maste befestigten Mastkorbbe 3
IV. An Lootsen-Gebühren
1) der Seelootseen .. Nichts.
2) der Binnenlootsen:
A. von Schiffen, welche zwischen der Legan und Danzig anlegen:
a) bei einem Vefgange bis zu 2 Meter.. 4 Mark 50 Df.
22E o?2)2620 7 50
c)• - - - 2/ *I„ 9 — 2?
Jaileng 1875. (r. 8230) 4 4 bei