— 499 —
3) Bestreitung der Kosten des Landarmen= und Korrigendenwesens, be-
ziehungsweise Gewährung von Beihülfen hierzu an die Landarmen-
verbände,
4) Hürsorge beziehungsweise Gewährung von Beihülfen für das Irren.,
ubstummen- und Blindenwesen,
5) Unterstützung milder Stiftungen, Rettungs-, Idioten= und anderer Wohl-
thätigkeitsanstalten,
6) Leistung von Zuschüssen für Vereine, welche der Kunst und Wissenschaft
dienen, desgleichen für entliche Sammlungen, welche diese Zwecke ver-
folgen, Erhaltung und Ergänzung von Landesbibliotheken, Unterhaltung
von Denkmälern,
7) für ähnliche im Wege der Gesetzgebung festzustellende Zwecke.
Soweit ad 1. die Staatsregierung zur Ausführung von Chausseebauten
für Rechnung der Staatskasse oder zur Unterstützung von anderen als Staats-
Chausseebauten sich verpflichtet hat, muß der betreffende Kommunalverband auf
Verlangen der Staatsregierung in diese Verpflichtungen eintreten.
Ergeben sich bei den zu Neu= und Umbauten der Staatschausseen, sowie
u Prämien für Chaussee-Neubauten im Staatshaushalts-Etat ausgesetzten Fonds
arnisse, so sind dieselben unter die im F. 2. genannten Kommunalverbände
inh dem daselbst angegebenen Maßstabe zu vertheilen.
. 5.
Außerdem sind zugleich bestimmt:
I. die den Provinzialverbänden (F. 2. Nr. 1. bis 9.) überwiesenen Summen:
zur Bestreitung der Kosten des Provinziallandtages und der Pro-
binzialverwaltung mit Einschluß der Kosten der Verwaltungsgerichte,
beziehungsweise der Deputationen für das Heimathswesen) soweit
diese Kosten den Provinzialverbänden zur Last fallen. Auch können
daraus Beihülfen an die Kreise zur Durchführung der Kreisordnung
vom 13. Dezember 1872. gewähm werden;
II. die dem Landeskommunalverbande der Hohenzollernschen Lande überwie-
senen Summen:
a- Bestreitung der Kosten des Kommunallandtages und der Landes-
em munafverwakzun, mit Einschluß der Kosten des Verwaltungs-
Heuches js soweit die letzteren dem Landeskommunalverbande zur Last
allen.
C. 6.
Die dem Provinzialverbande von Hannover für das Jadegebiet durch die
85. 2. und 3. überwiesenen Summen find zu den in dem §. 1. des Hesetes
vom 7. März 1868., betreffend die Ueberweisung einer Summe von jährlich
500,000 Thalern an den provinzialständischen Verband der Provinz Hannover
(Geset= Samml. S. 223.), aufgeführten Zwecken zu verwenden.
(Xr. 8860.) 72° F. 7.