Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

KC. 14. 
Die Unterstützung niederer landwirthschaftlicher Lehranstalten (Ackerbau-, Uebertragung der Ver- 
Obstbau., Wiesenbau= u. s. w. Schulen) aht t, unter Ueberweisung der aus w undU 
der Staatskasse im Jahre 1875. geleisteten Zuschüsse vom 1. Januar 1876. ab Wiesen= und Obstbau- 
durch die im F. 20. aufgeführten Kommunalverbände. schae , ie n. 
Zugleich erhöhen sich die den einzelnen Verbänden nach §. 2. dieses Ge- 
setzes beziehungsweise §. 1. des Gesetzes vom 7. März 1868. und des Gesetzes 
vom 11. März 1872. zu gewährenden Jahresrenten um diejenigen Beträge, 
welche im Jahre 1875. zur Unterstützung derartiger Schulen innerhalb der ein- 
elnen Kommunalverbände aus der Staatskasse gezahlt worden sind, wogegen 
ie für diese Schulen vertragemäfig bestehenden Verpflichtungen des Staates 
auf die betreffenden Kommunalverbände übergehen. 
K. 15. 
Den roninzialverbänden von Preußen, Brandenburg, Schlesien, Sachsen, Ueberweisung von 
Hoamover stfalen und der Rheinprovinz, sowie dem Kommunalverbande des tsaen dl 
Regierungsbezirks Wiesbaden werden die in der Anlage verzeichneten Staats. „erbände. 
nebenfonds des Ministeriums des Innern zur Verwaltung und Verwendung 
mit allen bisher der Staatsverwaltung hinsichtlich dieser Fonds zustehenden 
Rechten und obliegenden Verpflichtungen überwiesen. 
K. 16. 
Es erhält ferner aus den Einnahmen des Staatshaushalts: Erhöhung der Menten 
Provinzialverban= 
kee 
1) der Provinzialverband von Hannover zur Gewährung von Zuschüssen des von Gannover und 
für Armen- und BnPeoer eine Summe von ß * 
1170 Mark, buicn, Wiesborn 
2) der Kommunalverband des Regierungsbezirks Kassel für Zwecke der Wtgasgtet. 
Armenpflege eine Summe von jährlich 2850 Mark 
3) der Kommunalverband des Negierungebezeres Wiesbaden zur Gewährung 
von Zuschüssen für Blinden= und Krankenanstalten eine Summe von 
jährlich 2400 Mark. 
Die dem Provinzialverbande von Hannover und dem Kommunalverbande 
des Repierungebeziren iesbaden nach dem Gesetze vom 7. März 1868. (Gesetz- 
Samml. S. 223.), beziehungsweise dem Gesetze vom 11. März 1872. (Gesetz- 
Samml. S. 257.), zu gewährenden Jahresrenten werden demgemäß um die vor- 
angegebenen Beträge erhöht. 
KC. 17. 
Die Ueberweisung, sämmtlicher Fonds und Renten an die in den § . 1. ff. Jeitwunkt der Ucher- 
gchechten Kommunalverbände erfolgt am 2. Januar 1876., beziehungsweise vom weng #er Vond- 
Januar 1876. ab. 
Von letzterem Zeitpunkte ab gehen zugleich auf die betreffenden Kommunal- 
verbände die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen über. 
Or. 8360) Die
	        
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