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landstraßen im Herzogthum Holstein, deren Baupläne nicht bereits bei Erlaß
dieses Gesetzes die egicrungsseiti e Genehmigung erhalten haben.
Desgleichen werden dem Landeskommunalverbande der Hohtngealtruschen
Lande die Beiträge, welche von den Gemeinden und Markungsbesitzern zur An-
legung und Unterhaltung der unmittelbaren, bezw. der Staatsstraßen nach dem
g. 2. des Sigmaringischen Gesetzes über die Theilnahme an den Straßenbau-
kosten vom 6. Juni 1840. (Sammlung der Sigmaringischen Gesetze 1840.
S. 228. ff.) und dem §. 1. des Hechingischen Gesetzes vom 16. August 1842.,
betreffend die Uebernahme sämmtlicher mit der Anlage und Unterhaltung der
Staatsstraßen verbundenen Kosten auf die Fürstliche Staatskasse (Verordnungs-
und Intelligenzblatt 1842. S. 321 ff.), zu zahlen sind, im Betrage von
21,160/8 Mark, gleichfalls unter Anrechnung auf die im §. 20. angegebene Rente
überwiesen.
Die dem Staate nach dem §. 11. des Ssehes vom 2. Oktober 1862.,
betreffend die Erbauung chaussirter Verbindungsstraßen (Verordnungsblatt für
Nassau 1862. S. 176. ff.)), obliegende Verpflichtung zur Unterhaltung der dem
Verkehr übergebenen Straßen get auf den Kommunalverband des Regierungs-
bezirks Wiesbaden über.
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Die Verwaltung und Unterhaltung der Staatschausseen geht auf die im
K. 18. aufgeführten Kommunalverbände vom 1. Januar 1876. ab über.
Von demselben Zeitpunkte ab erfolgt die Ueberweisung der im #. 20. an-
Legebenen Renten. Desgleichen gehen von diesem Zeitpunkte die sämmtlichen
erpflichtungen, welche dem Staate gegenüber dem angestellten Chaussee-Auf-
sichtspersonale obliegen, auf die betreffenden Kommunalverbände über.
K. 23.
Sofern die erforderlichen administrativen und technischen Organe von den
betreffenden Kommunalverbänden bis zum 1. Januar 1876. nicht bescha
werden können, wird die Verwaltung der im 8. 22. gedachten Chausseen einst-
weilen, jedoch längstens bis zum 1. Januar 1878.) durch den Staat fort-
geführt. .
Die Kosten der Verwaltung, einschließlich der Unterha der /
werden aus den den einzelnen Kommunalverbänden durch den H. 20. überwiefenen
Renten bestritten.
Ebenso wird in dem vorbezeichneten Zeitraum bis zum lleberhenge der
Chausseebauverwaltung auf die Kommunalverbände die Ausführung derjenigen
Chausseebauten, zu denen die Staatsregierung sich verpflichtet hat (G. 4. Alin. 2.)
oder die von den Vertretungen der im §. 18. gedachten Kommunalverbände neu
beschlossen worden sind, durch die staatlichen Organe bewirkt.
Die Kosten dieser Chausseebauten, ingleichen die Unterstützungen von an-
deren als Staatschaufseebauten, welche bereits zugesichert sind oder neu zugesichert
werden, sind aus den Summen zu bestreiten, welche den betreffenden Kommunal=
verbänden zu diesen Zwecken überwiesen worden find. 'i