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fallenden Antheilen an den, den Kapitalien bis dahin zugewachsenen Zinsen
überwiesen:
1) dem Provinzialverbande von Posen 660,951 Mark,
2)= - "Schleswig-Holstein .. 407,457
3) - - mnonrer. .. 852,228
4) - estfalen .. 584,622
5)— - der Rheinproring 1,000, 233
6) Kommunalverbande des Regierungsbezirks Kassel 274,284
7) - - Wiesbaden 165/438.
8) Stadtkreise Frankfurt MMM. .. 20,394
9) . Loandeskommunalverbande der Hohenzollernschen Lande 26,694
Die Ueberweisung der bei den Fonds vorhandenen Effekten erfolgt in
Anrechnung auf die für jeden dieser Verbände sich ergebende Summe nach dem
Kurs der Berliner Börse vom 2. Januar 1876.
§. 27.
Scheidet gemäß §. 4. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. eine
Stadt aus einem Landdkreise aus, so ist dersehige Theil der dem letzteren auf
Grund der 9§. 3. und 4. des Gesetzes vom 30. April 1873. zur Durchführung
der Kreisordnung überwiesenen Summe, welcher nach dem im F. 2. jenes Gesetzes
vorgeschriebenen Maßstabe auf die ausscheidende Stadt entfallen würde, nach
eben diesem Maßstabe auf sämmtliche Landkreise der betreffenden Provin zu
vertheilen und um den hiernach auf jeden Landkreis entfallenden Betrag die
Dotation desselben zu erhöhen.
Diese Bestimmung findet auch auf die seit Erlaß des Gesetzes vom
30. April 1873. bereits ausgeschiedenen Städte Anwendung.
G. 28.
Die Minister der Finanzen, des Innern, der geistlichen, Unterrichts= und
Dbinalangeegenpeige für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten sind mit der Ausführung dieses
Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Carlsruhe, den 8. Juli 1875.
d. S) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
Anlage