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Bedingungen
für die
Vereinigung der bei Flensburg belegenen Landgemeinden Hohlwege-
nebst Bredeberg.Fischerhof und Duburg mit der Stadtgemeinde Flensburg.
§. 1.
Die Gemeinden Hohlwege= nebst Bredeberg Fischerhof und Duburg
scheiden, vorbehaltlich der Bestimmung im F. 10., aus ihrer bisherigen Ver-
bindung mit den benachbarten oonddufeitten.
G. 2.
Die städtische Verfassung tritt für die gedachten Gemeinden in Wirksamkeit.
Die Grundbesitzer und Einwohner derselben übernehmen daher, insoweit nicht
besondere Ausnahmen in den folgenden Bestimmungen gestattet werden, diejenigen
kommunalen Verpflichtungen, welche den Grundbesitzern und Einwohnern der
Stadt Flensburg nach den bestehenden Gesetzen und statutarischen Bestimmungen
obliegen, und erwerben durch die Vereinigung sämmtliche, nicht von besonderen
Rechtstiteln abhängige kommunale Rechte und Vortheile, welche den Grund-
besitzern und Einnohnern der Stadt verfassungsmäßig zustehen.
S. 3.
Die bestehenden Verbindungswege zwischen der bisherigen Gemeinde Fischer-
hof und der Stadt Flensburg find binnen längstens zwei Jahren auf Kosten
der Stabtkasse in einen für die Verkehrsverbältnisse genügenden Zustand zu setzen.
8. 4.
Den Grund= und Hausbesitzern in der bisherigen Gemeinde Duburg wird
während eines Zeitraums von zwanzig Jahren eine Gememdesteuer-Ermäe ung
dahin zu Theil, daß sie nur 90 Prozent desjenigen Betrages der slüdsche
Steuern zu zahlen haben, welcher nach allgemeinen Regeln auf sie fallen würde.
Diese Ermäßigung bezieht sich Heboch nicht auf die Besitzer von Gebäuden,
welche in dem bisherigen Pemente. ezirke Duburg erst nach der Vereinigung
desselben mit dem Stadtgebiete errichtet werden.
S. 5.
Das Gemeindevermögen der vereinigten Gemeinden Flensburg, Hohl-
wege- nebst Bredeberg Fischerhof und Duburg, mit Einschluß der vorhandenen
Ka fenorrathe, bildet hinfort eine Einheit, ohne daß hinsichtlich der auf die er-
weiterte Stadtgemeinde Flensburg übergehenden Aktiva und Passiva der einzelnen
vorgedachten Cemeinden unter denselben eine Abrechnung kattfindel. n
1 . 6.
r. 8362)