Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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F. 6. 
Der vereinigte Stadtbezirk Flensburg bildet hinfort Eine Schulkommune, 
deren Lasten aus der Stadtkasse zu bestreiten sind. 
Demnach gehen auch die Schulhäuser mit Zubehör und die sonftigen Ver- 
mögensobjekte der Schulkommunen Hohlwege und Duburg, nebst den etwa vor- 
handenen Schulden und sonstigen Verpflichtungen derselben auf die Stadt über. 
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Die — in Folge des Ausscheidens der Gemeinde Hohlwege nebst Brede- 
berg aus dem Gesammt-Armenverbande Adelbye (HF. 1I.) und des Anschlusses 
dieser Gemeinde an den Stadtbezirk Flensburg — nothwendig werdende Aus- 
einandersetzung zwischen dem gedachten Armenverbande und der Stadtgemeinde 
Flensburg hat nach den Grundsätzen der I. 16. bis 18. des Gesetzes vom 
3. März 187 1., betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unter- 
stützungswohnsitz (Gesetz Samml. S. 130.), zu geschehen, und zwar unter Mit- 
wirkung der nach F. 18. leg. cit. für den Kreis Flensburg gebildeten Kom- 
mission. 
* 
Die Bewohner der erweiterten Stadtgemeinde haben gleiche Theilnahme- 
rechte an den in dem bisherigen Stadtgebiete und in den damit vereinigten Ge- 
meinden bestehenden Armen= und Krankenanstalten, soweit die Theilnahme nicht 
stiftungsgemäß an besondere Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft ist. 
S. 9. 
Durch die Einverleibung in den Stadtbezirk tritt für die Gebäudebesitzer 
in der Ortschaft Bredeberg eine Verpflichtung zur Versicherung ihrer Gebäude 
in der provinzialständischen Brandversicherungsanstalt nicht ein. 
K. 10. 
In den kirchlichen Verhältnissen des der Stadtgemeinde Flensburg ein- 
verleibten Gebiets wird durch vorstehende Bestimmungen nichts geändert. 
  
(Nr. 8363.)
	        
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