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(Nr. 8363.) Gesetz, betreffend die Abänderung der in den Hohenzollernschen Landen zur Er-
hebung kommenden Abgabe von Hunden. Vom 27. Juni 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
. 1.
An Stelle der gemäß I§. 1. und 4. des Gesetzes vom 19. Januar 1843.
(Sigmaringer Gesfft amml. Bd. VI. S. 268.) im Fürstenthume Sigmaringen
und gemäß F. 1. II. des Gesetzes vom 22. Februar 1867. (Preußische Gestt-
Samml. 1867. S. 269.) seit dem 1. Januar 1870. auch in dem Fürstenthume
Hechingen mit einem jährlichen Betrage von 3 Fl. und mit einem halbjährlichen
Betrage von 1 Fl. 30 Kr. zur Erhebung kommenden Abgabe von den Lunder
tritt vom 1. Januar 1876. ab eine sos. Abgabe mit einem jährlichen Betrage
von 8 Mark und mit einem halbjährlichen Betrage von 4 Mark.
g. 2.
Die Abgabe von den Hunden fließt zu / des Betrages für jeden Hund
in die Landeskasse und zu ¾/ in die Gemeindekasse.
F. 3.
An Stelle der im F. 6. des Gesetzes vom 19. Januar 1843. angedrohten
Strafe von 3 bis 10 Fl. tritt von dem angegebenen Zeitpunkte ab eine solche
von 5 bis 15 Mark, welche zur Armenkasse des betreffenden Ortes fließt.
§. 4.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen hat der
Finanzminist zu erlassen.
- unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel. ·
Gegeben Bad Ems, den 27. Juni 1875.
(. §.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke.
(Kr. 8363—8364.) (Nr. 8364.)