Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 3364.) Gesetz, betreffend die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger und die Aufhebung der 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Minderjährigkeit. Vom 
12. Juli 1875. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für den ganzen Umfang delhelen. was folgt: 
K. I. 
Mindeshrig welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
sind zur Vornahme von Rechtsgeschäften nicht schig. 
§. 2. 
Minderjährige, welche das siebente Lebensjahr vollendet haben, sind ohne 
Genehmigung des Vaters, Vormundes oder Pftegers nicht fähig, durch Rechts- 
geschäfte Verbindlichkeiten zu übernehmen oder Rechte aufzugeben, jedoch fähig, 
durch Rechtsgeschäfte, bei welchen von ihnen keine Gegenleistung übernommen 
wird, Rechte zu erwerben oder von Verbindlichkeiten sich zu befreien. 
K. 3. 
, Die wegen fehlender Genehmigung unwirksamen Geschäfte werden wirksam 
wenn der Minderjährige nach erlangter Selbstständigkeit sie anerkennt. Dur 
Zeitablauf werden sie nicht wirksam. 
S. 4. 
Derjenige, mit welchem der Minderjährige ein wegen fehlender Genehmigun 
unwirksames Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, ist an dasselbe gebunden) er wi 
sdog von seiner Verbindlichkeit frei, wenn der Vater, Vormund oder Pfleger 
ie Genehmigung zu dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft verweigert. 
Der Verweigerung steht es gleich, wenn auf ergangene usforderung der 
Vater, Vormund oder Pfleger oder der Minderjährige nach erlangter Selbst 
stöndigteit die Genehmigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht 
ertheilt. 
S. 5. 
Hat der Vater oder unter Genehmigung des Vormundschaftsgerichts der 
Vormund den selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes dem Minderjährigen 
estattet, so ist Letzterer zur selbstständigen Wornahme derjenigen Rechtsgeschäfte 
säda welche der Betrieb des Erwerbsgeschäfts mit sich bringk. 
Zu einzelnen innerhalb dieses Betriebs vorkommenden Rechtsgeschäften 
bedarf der Minder ährige der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in gleicher 
Weise, wie nach — estehenden Vorschriften der Vater oder Vormund dieser 
Genehmigung bedürfen würde. 
Ké.
	        
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