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Artikel VIII.
Der Herzoglich Anhaltischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Hand-
habung — über die im Herzogthum belegenen Bahnstrecken zustehenden
Hoheits= und Aufsichtsrechts einen brschmigen. Kommissarius zu bestellen, welcher
die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen den-
jenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen oder poli-
zeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind.
Artikel K.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Herzoglich Anhaltischen
Gebiete belegenen Bahnstrecken erfolgt durch das Könidlich reußische Eisen-
bahnpersonal, welches auf Präsentation der Königlich Preußischen Betriebsver-
waltung von den kompetenten Hehoglichen Behörden in Pflicht zu nehmen ist.
7“ Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser
Bahnstrecken den betreffenden - Organen ob. Dieselben werden den
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel X.
Die Anstellung und Beaufichtigung der Beamten für die auf Herzoglich
Anhaltischem Gebiete belegenen Bahnstrecken erfolgt lediglich durch die aasän
digen HKönielich Preußischen Behörden. Bei der Anstellung von Bahnwärtern,
Weichenstelkern und sonstigen dergleichen Unterbeamten für diese Strecken soll
auf Angehörige des Anhaltischen Staates vorzugsweise Rücksicht genommen wer-
den, falls gqualifizirte Militairanwärter, unter welchen Herzoglich Anhaltische
Staats= und Kontingents-Angehörige gleichfalls den Vorzug haben, zur Be-
setzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen
Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande des
Heimathlandes nicht aus und sind während ihres dienstlichen Aufenthaltes da-
selbst nur denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen, welche nach den
dortigen Landesgesetzen unter gleichen Verhältnissen für alle Fremde zur Anwen-
dung gelangen.
Dee Bahnbeamten sind rücksichtlich der Disziplinarbehandlung ausschließlich
der Königlich Preußischen Regierung, bezw. deren zuständigen Organen, im
Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen,in welchem
sie ihren amtlichen Wohnsitz haben.
Artikel XI.
Die Bestimmung der Fahrzeiten und Transportpreise steht, unbeschadet
der Zuständigkeit des Reichs, ausschließlich der Königlich Preußischen Regie-
rung zu.
83 Artikel XII.
Die Herzoglich Anhaltische Regierung nimmt ein Recht auf den Erwerb
der Bahnen nicht in Anspruch, auch wird sie, so lange die Bahnen im Eigen-
thum und Betriebe der Königlich Preußischen Regierung sich befinden, den Be-
Mr. 8866.) trieb