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wird durch Verwendung der für die rechtzeitige plan und anschlagsmäßige Aus-
führung und Vollendung dieser Eisenbahnen bestellten und dem Staate ver-
fallenen Kautionen und im Uebrigen durch Ausgabe eines entsprechenden Be.
trages von Schuldverschreibungen aufgebracht.
Wann, durch welche Stelle, in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß,
u welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldver-
schtribungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Pilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen. und depositenmäßige Sicherheit und wegen
Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869.
(Gesetz Samml. S. 1197.) zur Anwendung.
F. 3.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im F. 1. bezeichneten Eisen-
bahnen durch Veräußerung bedarf der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
F. 4.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Finanzminister und dem Handels.
minister übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Carlsruhe, den 9. Juli 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Falk. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8368.) Gesetz, betreffend die Deckung der bei Begebung der Eisenbahnanleihe aus dem
Jahre 1867. entstandenen Kursverluste. Vom 10. Juli 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
—m mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
Einziger Paragraph.
Die Regierung wird ermächtigt, zur Deckung der Kursverluste, welche bei
Begebung der durch das Gesetz vom 9. März 1867. genehmigten Anleihe von
24,000,000 Thalern (72,000,000 Mark) (Gesetz Samml. von 1867. S. 393.) ent-
standen sind, Schuldverschreibungen in dem Nominalbetrage auszugeben, wie er
sur Beschaffung einer Summe von 1,300,000 Thalern (3,900,000 Mark) nöthig
ein wird.
Wann,