Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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S. 7. 
Die Vorschriften des §. 391. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsord- 
nung und des F. 108. der Grundbuchordnung werden durch die Bestimmungen 
dieses Gesetzes nicht berührt. 
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Im Fall der Hinterlegung von Werthpapieren sind die Depositalbeamten 
nicht verpflichtet: . 
1) die Ausloosung oder Kündigung der Werthpapiere zu überwachen; 
2) für die Einziehung neuer Zins-- oder Dividendenscheine oder der Beträge 
älliger Zins- oder Dividendenscheine von Amtswegen zu sorgen. 
F. 9. 
Die Vorschrift des K. 1. Absatz 2. des Gesetzes, betreffend die Uebersen- 
dung von Geld und geldwerthen Papieren aus den Depositorien an die Em- 
pfänger durch die Tilse vom 8. Juli 1865. (Gesetz= Samml. S. 761.)), wird da- 
hin abgeändert, daß die Uebersendung p ie Post ohne Antrag des Empfän- 
gers geschehen darf, wenn der Betrag dreihundert Mark nicht übersteigt. 
K. 10. 
Die den Bestimmungen der #. 1. bis 6. 8. und 9. entgegenstehenden 
Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der Depositalordnung über die 
Unterbringung und Ausleihung der Depositalgelder, sowie über die Theil- 
nahme der einzelnen Massen an Vermögensstucken des Generaldepositoriums, 
treten außer Kraft. 
II. Abschnitt. 
Bestimmungen für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln. 
K. 11. 
Wenn Werthpapiere oder Kostbarkeiten nach Maßgabe des §. 60. der Vor- 
mundschaftsordnung in Verwahrung eenommen werden sollen, so erfolgt die 
Verwahrung) sofern sie nicht bei der Reichsbank geschieht, durch Hinterlegung 
bei der Hauptkasse derjenigen Regierung, in deren Bezirk das Vormundschafts- 
gericht seinen Sitz hat. K1 
Die Hinterlegung geschieht auf Grund einer dem Vormunde oder Pfleger 
von dem Vormundscha Sesche zu ertheilenden Anweisung. 
KC. 13. 
Die Anweisung muß, wenn sie auf Hinterlegung von Werthpapieren ge- 
richtet ist, enthalten: 
1) den Namen, Stand und Wohnort des Vormundes oder Pflegers; 
2) den Namen, den Wohnort und, soweit es geschehen kann, das Alter 
und den Stand des Mündels oder die Bezeichnung der Angelegenheit, 
in welcher die Hinterlegung erfolgen soll; ç 
(Fr. 8369.) 3) die
	        
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