— 536 —
Rerichtich in Verwahrung genommen werden sollen, so erfolgt die Verwahrung,
ofern sie nicht in Gemäßheit des §. 60. der Vormundschaftsordnung bei der
Reichsbank geschieht, durch Hinterlegung bei der Hauptkasse der Regierung in
Wiesbaden.
K. 22
Die Annahme zur Hinterle ung und die Herausgabe hinterlegter Sachen
G. 21.) geschieht auf Requisition. g aunnhie es legte
g. 23.
Auf die Regierungshauptkasse in Wiesbaden, soweit dieselbe nach diesem
Gesetze Sachen verwahrt, finden der §. 8. sowie der erste Absatz und die beiden
letzten Absätze des F. 17. dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
§. 24.
Die Werthpapiere, welche auf Verfügung eines dem Bezirk des Appella-
tionsgerichts in Wiesbaden angehärtgen Gerichks bei der Hauptdepositenkasse in
Kassel hinterlegt sind, sind an die Regierungshauptkasse in Wiesbaden abzugeben.
IV. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
KG. 25.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876. in Kraft.
Mit der Ausführung desselben werden der Justizminister und der Finanz=
minister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wildbad Gastein, den 19. Juli 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckrre
(R. v. Decker).