Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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st binnen des im §. 2. bestimmten Zeitraums eine Verwandlung des 
Lehns in freies Eigenthum nicht erfolgt, oder eine Fideikommißurkunde behufs 
der Bestätigung nicht eingereicht, so treten folgende Vorschriften ein: 
Bei dem Auflösungsverfahren werden nur dejenigen Agnaten, Mitbelehnte 
oder andere Sraeresstonsberccht te, welche unter der allgemeinen Bezeichnung 
„Lehnberechtigte“ begriffen sein soleen, berücksichtigt, welche bis zum Ablauf des 
vierlährigen Zeitraums (F. 2.) oder bis zum dreihundert und zweiten Tage nach 
Ablauf dieser Frist geboren und außerdem binnen zwei Jahren, von Ablauf des 
im F. 2. bezeichneten Zeitraums an gerechnet, bei dem zuständigen Appellations- 
ericht angemeldet oder, sofern dies nicht früher geschehen ist, in das Grundbuch 
Hypothekenbuch) eingetragen sind. Ueber die Anmeldung ist eine Bescheinigung 
u ertheilen und über die bei den Grundbüchern geschehenen Eintragungen dem 
ppellationsgericht Mittheilung zu machen. 
Die Eintragung oder Anmeldung ist zur Vermeidung der Ausschließung 
auch rücksichtlich derjenigen Lehnberechtigten erforderlich, deren Aszendent ein- 
etragen oder angemeldet ist. Dieselbe ist für die unter väterlicher Gewalt 
8 Kinder vom Vater, für die bevormundeten vom Vormund zu ver- 
anlassen. 
Die rechtzeitig erfolgte Eintragung und Anmeldung, sowie die Ertheilung 
der Bescheinigung bn kostenfrei. 
Bei der Auflösung des Lehnsverbandes Altmärkischer Lehne werden die- 
jenigen Mitglieder der uno Familien nicht als Lehnbertchtige betrachtet, 
welche in Gemäßheit der 9. 5—7. der Verordnung vom 11. März 1818. 
Gesetz Samml. S. 17.) und der Deklaration vom 9. Juli 1827. (Gesetz= Samml. 
76.) ihre Successionsrechte in die noch fortbestehenden Lehne verloren haben. 
F. 4. 
Das im Besitz eines zur lehntragenden Familie gehörenden Mitgliedes 
befindliche Lehn verliert die Lehnseigenschaft: 
1) wenn bis zum Ablauf der zweijährigen Frist (F. 3.) ein Lehnberechtigter 
weder bei dem Appe alkon herich gen Feis noch in das Grundkuuch 
als Lehnberechtigter eingetragen ist; 
2) wenn beim Ablauf dieser Frist oder, falls nach S§. 6. und 7. die Lehns- 
eigenschaft noch über die Frist hinaus fortdauert, auch späterhin, neben 
dem Besitzer des Lehns und dessen Deszendenz keiner der nach H. 3. zu 
berücksichtigenden Lehnberechtigten mehr am Leben ist; 
3) wenn die außer dem Lehnsbesitzer vorhandenen, bei den Appellations- 
erichten angemeldeten oder in das Grundbuch eingetragenen Lehn- 
erechtigten durch Vertrag in die Auflösung des Lehnsverbandes ein- 
gewilligt haben oder noch willigen. 
Die Deszendenten des Lehnsbesitzers und die behnberechtigten werden durch 
die Einwilligung ihrer Aszendenten in die Auflösung des Lehnsverbandes ver- 
pflichtet.
	        
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