Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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ß. 11. 
Bedarf der Zeuge wegen jugendlichen Alters oder wegen Gebrechen eines 
Begleiters, so sind die bestimmten Entschädigungen für Beide zu gewähren. 
5. 12. 
Soweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Taxvorschriften 
bestehen, kommen lediglich diese Vorschriften in Anwendung. 
Dolmetscher are Entschädigung als Sachverständige nach den Vor- 
schriften diees Gesetzes, sofern nicht ihre Leistungen zu den Prchter eines von 
ihnen versehenen Amtes gehören. 
K. 13. 
Ist ein Sachverständiger ein für allemal vereidigt, so kann die Vergütung 
für die bei bestimmten Gerichten vorkommenden Geschäfte durch Uebereinkommen 
bestimmt werden. K½# 
1 
Die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt nur auf 
Verlangen derselben. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen drei 
Monaten nach Beendigung der Zu ihung oder Abgabe des Gutachtens bei der 
zuständigen Behörde nicht angebracht wird. 
g. 15. 
Die bestehenden Vorschriften über das Verfahren bei Festsetzung der den 
Zeugen und Sachverständigen zustehenden Entschädigung und über die Ver- 
p ichtung der Staatskasse oder der Parteien zur Bezahlung dieser Entschädigung 
bleiben in Kraft. ic 
In dem Geltungsbereiche der Verordnung über die Gebühren der Zeugen 
und Sachverständigen vom 29. März 1844. (Gesetz Samml. S. 73.) und in den 
Bezirken der Appellationsgerichte zu Kiel, Kassel und Wiesbaden sind die den 
Prozeßparteien zustehenden Reiskosten nach den Vorschriften der §9. 5—11. zu 
bemessen. Versäumnißentschädigung steht den Parteien nur nach Maßgabe der 
bisher geltenden Vorschriften zu. 
Est unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 1. Juli 1875. 
CL. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
v. Kameke. 
  
(Fr. 8371—8372.) 78° (Nr. 8372.)
	        
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