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ß. 11.
Bedarf der Zeuge wegen jugendlichen Alters oder wegen Gebrechen eines
Begleiters, so sind die bestimmten Entschädigungen für Beide zu gewähren.
5. 12.
Soweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Taxvorschriften
bestehen, kommen lediglich diese Vorschriften in Anwendung.
Dolmetscher are Entschädigung als Sachverständige nach den Vor-
schriften diees Gesetzes, sofern nicht ihre Leistungen zu den Prchter eines von
ihnen versehenen Amtes gehören.
K. 13.
Ist ein Sachverständiger ein für allemal vereidigt, so kann die Vergütung
für die bei bestimmten Gerichten vorkommenden Geschäfte durch Uebereinkommen
bestimmt werden. K½#
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Die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt nur auf
Verlangen derselben. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen drei
Monaten nach Beendigung der Zu ihung oder Abgabe des Gutachtens bei der
zuständigen Behörde nicht angebracht wird.
g. 15.
Die bestehenden Vorschriften über das Verfahren bei Festsetzung der den
Zeugen und Sachverständigen zustehenden Entschädigung und über die Ver-
p ichtung der Staatskasse oder der Parteien zur Bezahlung dieser Entschädigung
bleiben in Kraft. ic
In dem Geltungsbereiche der Verordnung über die Gebühren der Zeugen
und Sachverständigen vom 29. März 1844. (Gesetz Samml. S. 73.) und in den
Bezirken der Appellationsgerichte zu Kiel, Kassel und Wiesbaden sind die den
Prozeßparteien zustehenden Reiskosten nach den Vorschriften der §9. 5—11. zu
bemessen. Versäumnißentschädigung steht den Parteien nur nach Maßgabe der
bisher geltenden Vorschriften zu.
Est unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 1. Juli 1875.
CL. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
v. Kameke.
(Fr. 8371—8372.) 78° (Nr. 8372.)