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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 40.——
(Nr. 8375.) Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in
Städten und ländlichen Ortschaften. Vom 2. Juli 1875.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Konig von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang
der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Für die Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten
und ländlichen Ortschaften sind die Straßen und Baufluchtlinien vom Gemeinde-
vorstande im Einverständnisse mit der Gemeinde, bezüglich deren Vertretung, dem
Menlchen Bedürfnisse entsprechend unter Zustimmung der Ortspolizeibehörde
estzusetzen.
n Ortspolizeibehörde kann die Festsetzung von Fluchtlinien verlangen,
we die von ihr wahrzunehmenden polizeilichen Rücksichten die Festsetzung
ordern.
Zu einer Straße im Sinne dieses Gesetzes gehört der Straßendamm und
der Bürgersteig.
Die Straßenfluchtlinien bilden regelmäßig zugleich die Baufluchtlinien, das
heißt die Grenzen, über welche hinaus die Bebauung ausgeschlossen ist. Aus
besonderen Gründen kann aber eine von der Straßenfluchtlinie verschiedene, jedoch
in der Regel höchstens 3 Meter von dieser zurückweichende Baufluchtlinie fest-
gesetzt werden. 2
5. 2.
Die Festsetzung von Fluchtlinien (F. 1.) kann für einzelne Straßen und
Straßentheile oder, nach dem voraussichtlichen Bedürfnisse der näheren Zukunft,
durch Aufstellung von Bebauungsplänen für größere Grundflächen erfolgen.
Handelt es sich in Folge von umfassenden Zerstörungen durch Brand oder
andere Ereignisse um die Wiederbebauung ganzer Ortstheile, so ist die Gemeinde
verpflichtet, schleunigst darüber zu beschließen, ob und inwiefern für den betreffen-
den Ortstheil ein neuer Bebauungsplan aufzustellen ist und eintretenden Falls
die unverzügliche Feststellung des neuen Bebauungsplanes zu bewirken.
Jahrgang 1875. (Nr. 8375.) 81 ’. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 20. August 1876.