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g. 3.
Bei Festsetzung der Fluchtlinien ist auf Förderung des Verkehrs, der Feuer-
sicherheit und der oͤffentlichen Gesundheit Bedacht zu nehmen, auch darauf zu
halten, daß eine Verunstaltung der Straßen und Plätze nicht eintritt.
Es ist deshalb für die Herstellung. einer genügenden Breite der Straßen
und einer guten Verbindung der neuen Bauanlagen mit den bereits bestehenden
Sorge zu tragen.
F. 4.
Jede Festsetzung von Fluchtlinten (§S. 1.) muß eine genaue Bezeichnung der
davon betroffenen Grundstücke und Grundstückstheile und eine Bestimmung der
Höhenlage, sowie der beabsichtigten Entwässerung der betreffenden Straßen und
Plätze enthalten.
S. 5.
Die Zustimmung der Ortspolizeibehörde I.) darf nur versagt werden,
wen die von derselben wahrzunehmenden polizeilichen Rücksichten die Versagung
ordern. - c
Will sich der Gemeindevorstand bei der Versagung nicht beruhigen, so
beschließt auf sein Ansuchen der Kreisausschuß.
Derselbe beschließt auf Ansuchen der Ortspolizeibehörde über die Bedürfniß-
frage, wenn der Gemeindevorstand die von der Ortspolizelbehörde verlangte Fest-
setzung (6. 1. Alinea 2)) ablehnt.
F. 6.
Betrifft der Plan der beabsichtigten Festsetzungen (§. 4.) eine Fltung, oder
fallen in denselben öffentliche Flüsse, Chausseen, Eisenbahnen oder Bahnhöfe, so
hat die Ortspolizeibehörbe dafür zu sorgen, daß den betheiligten Behörden recht-
zeitig zur Wahrung ihrer Interesen Gelegenheit gegeben wird.
*)2
Nach erfolgter Zustimmung der Ortspolizeibehörde, bezüglich des Kreis-
ausschusses (6. 5.), hat der Gemeindevorstand den Plan zu Jedermanns Einsicht
offen zu legen. ie letzteres geschehen soll, wird in der ortsüblichen Art mit
dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einwendungen gegen den Plan innerhalb
einer bestimmt zu bezeichnenden präklusivischen Frist von mindestens vier Wochen
bei dem Gemeindevorstande anzubringen sind.
Handelt es sich um Festsetzungen, welche nur einzelme Grunvstücke betreffen,
so genügt statt der Offenlegung und Bekanntmachung eine Mittheilung an die
betheiligten Grundeigenthümer.
. 8.
Ueber die erhobenen Einwendungen (§. 7.) hat, soweit dieselben nicht durch
Verhandlung zwischen dem Gemeindevorstande und den Beschwerdeführern zur
Erledigung gekommen, der Kreisausschuß zu beschließen. Sind Einwendungen
nicht