Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 5662 — 
g. 3. 
Bei Festsetzung der Fluchtlinien ist auf Förderung des Verkehrs, der Feuer- 
sicherheit und der oͤffentlichen Gesundheit Bedacht zu nehmen, auch darauf zu 
halten, daß eine Verunstaltung der Straßen und Plätze nicht eintritt. 
Es ist deshalb für die Herstellung. einer genügenden Breite der Straßen 
und einer guten Verbindung der neuen Bauanlagen mit den bereits bestehenden 
Sorge zu tragen. 
F. 4. 
Jede Festsetzung von Fluchtlinten (§S. 1.) muß eine genaue Bezeichnung der 
davon betroffenen Grundstücke und Grundstückstheile und eine Bestimmung der 
Höhenlage, sowie der beabsichtigten Entwässerung der betreffenden Straßen und 
Plätze enthalten. 
S. 5. 
Die Zustimmung der Ortspolizeibehörde I.) darf nur versagt werden, 
wen die von derselben wahrzunehmenden polizeilichen Rücksichten die Versagung 
ordern. - c 
Will sich der Gemeindevorstand bei der Versagung nicht beruhigen, so 
beschließt auf sein Ansuchen der Kreisausschuß. 
Derselbe beschließt auf Ansuchen der Ortspolizeibehörde über die Bedürfniß- 
frage, wenn der Gemeindevorstand die von der Ortspolizelbehörde verlangte Fest- 
setzung (6. 1. Alinea 2)) ablehnt. 
F. 6. 
Betrifft der Plan der beabsichtigten Festsetzungen (§. 4.) eine Fltung, oder 
fallen in denselben öffentliche Flüsse, Chausseen, Eisenbahnen oder Bahnhöfe, so 
hat die Ortspolizeibehörbe dafür zu sorgen, daß den betheiligten Behörden recht- 
zeitig zur Wahrung ihrer Interesen Gelegenheit gegeben wird. 
*)2 
Nach erfolgter Zustimmung der Ortspolizeibehörde, bezüglich des Kreis- 
ausschusses (6. 5.), hat der Gemeindevorstand den Plan zu Jedermanns Einsicht 
offen zu legen. ie letzteres geschehen soll, wird in der ortsüblichen Art mit 
dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einwendungen gegen den Plan innerhalb 
einer bestimmt zu bezeichnenden präklusivischen Frist von mindestens vier Wochen 
bei dem Gemeindevorstande anzubringen sind. 
Handelt es sich um Festsetzungen, welche nur einzelme Grunvstücke betreffen, 
so genügt statt der Offenlegung und Bekanntmachung eine Mittheilung an die 
betheiligten Grundeigenthümer. 
. 8. 
Ueber die erhobenen Einwendungen (§. 7.) hat, soweit dieselben nicht durch 
Verhandlung zwischen dem Gemeindevorstande und den Beschwerdeführern zur 
Erledigung gekommen, der Kreisausschuß zu beschließen. Sind Einwendungen 
nicht
	        
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