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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr 41.—
Inhalt: Geseh, betreffend die Erweiterung der Statuten der Landes-Kreditanstalt zu Hannover, S. v07. —
Verordnung, betreffend die Versezung des Regierungsbezirks Oppeln aus der zweiten in die
erste Abtheilung der Gewerbesteuerklasse A. I., S soo. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die
Beurkundung der an Vord der in Dienst gestellten Schiffe oder anderen Fahrzeuge der Marine
vorkommenden Todesfälle solcher Militairpersonen, welche dem Preußischen Staatsverbande angehören
und vor ihrer Einschiffung ihren letzten Wohnsitz im Geltungsbereiche des Gesetzes vom 9. Märg 1874.
gehabt haben, S. 570.
(Nr. 8376.) Gesetz, betreffend die Erweiterung der Statuten der Landes Kreditanstalt zu
Hannover. Vom 24. Juli 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Die Hannoversche Lanes-Kreditanstalt ist befugt, an Grundeigenthümer
Darlehne innerhalb der gesetzlich festgestellten Grenzen, außer gegen Bestellung
einer Hypothek, zu gewähren:
1) gegen Eintragung einer Grundschuld),
2) gegen Abtretung einer im Grundbuche eingetragenen Hypothek oder
einer Grundschuld.
G. 2.
Die Landes-Kreditanstalt hat wegen der in Gemäßheit des §. 1. erwor-
benen Forderungen ihren Schuldnern gegenüber dieienigen besonderen Rechte,
welche ihr nach den bisherigen Gesetzen wegen ihrer durch Hypotheken gesicherten
Darlehnsforderungen zustehen.
Die Iß. 20. und 21. des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Pro-
vinz Hannover vom 28. Mai 1873. finden auf die in Gemäßheit des F§. 1.
erworbenen Hypotheken und Grundschulden keine Anwendung.
Jahrgang 1875. (Nr. 8376.) 83 . 3.
Ausgegeben zu Berlin den 16. September 1875.