Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 28 — 
Dari f, 
nach welchem die Abgabe fuͤr das Befahren des Ueckerkanals bei 
Ueckermuͤnde zu erheben ist. 
Vom 30. Dezember 1874. 
Es wird an Kanalgeld entrichtet: 
I. Von Seeschiffen 
a) von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt 
1) mit Ladung: 
für den Eingng .. . . ... 3 Pf. 
für den Aussaug . . ... 3 
2) mit Ballast oder leer: 
für den Einngaga 1 
für den Aussaoauag . . . . . . .... l- 
für jedes Kubikmeter; 
b) von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt 
1) mit Ladung: 
für den Einngaga ... 8 P. 
für den Ausgng 8 
2) mit Ballast oder leer: 
für den Einngng . .. 2 
für den Aussaug 2 
für jedes Kubikmeter. 
II. Von Flußschiffen, wenn sie mindestens einmal beim Ein= oder Ausgange 
den Kanal mit Ladung passiren, 
für den Ein= und Ausgang zusamhen 5 Pf. 
für jede vollen 1000 Kilogramme der Tragfähigkeit. 
Anmerkung. Von Tuckerkähnen werden ohne Rücksicht auf ihre Tragfähigkeit 
für den Ein= und Ausgang zusamhmhen 50 Pf. 
für jedes Fahrzeug erhoben. 
Ausnahmen. 
1) Fahrzeuge von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt, wenn sie eine Fahrt 
zwischen Häfen des Deutschen Reichs ohne Berührung fremder Frön 
machen, entrichten nur die vorstehend unter 1a. festgesetzten k90, 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.