Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8380.) Rezeß zwischen Preußen und Anhalt, betreffend die Regulirung der Grenz · und 
Hoheitsdifferenzen Betreffs der wüsten Marken Olbitz und Püstenitz bei 
Roßlau, der wüsten Marken Echtershagen und großer Brühl und der so- 
genannten Manefelder Lehnsflur, sowie des Dorfes Abberode im Harz. Vom 
4. März 1875. 
Z2 Beseitigung von Grenz= und Hoheitsdifferenzen zwischen den Kronen von 
Preußen und von Anhalt wird zwischen dem Seitens der Königlich Preußischen 
Staatsregierung bestellten Kommissar, dem Regierungsrath Alexander Hennig 
aus Macehurkh und dem Seitens der Herzoglich Anhaltischen Staatsregierung 
bestellten Kommissar, dem Regierungsrath Wilhelm Holtzhausen aus Bernburg, 
unter Vorbehalt der Ratifikation ger beiderseitigen Staatsregierungen, der nach 
stehende Rezeß abgeschlossen. 
Artikel 1. 
I. Der Königlich Preußische Staat entsagt allen Territorial- und Hoheits- 
rechten an den wüsten Marken Olbitz und Püstenitz mit Einschlaß der zu dem 
Anhaltischen Domanium, beziehentlich zum Herzoglich Anhaltischen Hausfidei- 
kommiß gehörigen Holzmark am Olbitz-Bache zu Gunsten des Herzoglich An- 
haltischen Staats, und zwar in dem Umfange, wie jene Marken durch die 
Preußische Karte von der Gemarkung Püstenitz und Olbitz Nr. 108. nachgewiesen 
werden. 
Die Flächen werden ohne Gewährleistung für 
a) die Marken Olbitz und 
Püstenitz auf. 1963/,1 Mg. = 501 Hekt. 22 Ar 60 □M. 
b) die Holzmark am Olbitz- 
Bache auf .. ........... 54200 = 138 38. 4 -- 
  
sind = 2505, 1 Mg. = 639 Hekt. 61 Ar 7 □M. 
angegeben; die fraglichen Marken liegen umschlossen von Herzoglich Anhaltischem 
Gche, und beharßes deshalb einer besonderen Abgrenzung nicht. 
II. Der Königlich Preußische Staat tritt alle Territorial- und Hoheits- 
rechte an der sogenannten Spendewiese des Hospitals zu Harzgerode) soweit 
solche ihm zuständig sind, an den Herzoglich Anhaltischen Staat ab. 
Diese Wiese, welche mit 3 Mg. 159 □R. gleich 99 Ar 15 □UM. zu 
dem Artikel 2 Punkt I. bezeichneten Echtershagen gerechnet, aber nur mit 2 Mg. 
47 □R. gleich 57 Ar 73 □M. auf Preußischem Territorio belegen (4e ist im 
der Harzgeroder Separationssache unter Litt. B J. Nr. 27. der Karte von Nebelung 
vermessen und in ihren Grenzen genau bekannt und befestigt. 
III. Der Königlich Preußische Staat tritt ferner an den Herzoglich An- 
haltischen Staat die iem uständige Realjurisdiktion über die auf der sogenannten 
Mansfelder Lehnsflur belegenen Grundstücke, soweit diese Flur nach Artikel 2. 
und 3. beim Anhaltischen Staate bleibt, sowie die über mehre andere Grund- 
stücke in der Nähe der bezeichneten Mansfelder Lehnsflur von Preußischen 
Gerichten ausgeübte Realjurisdiktion ab, welche Grundstücke zusammen in der 
Anlage A. dess Rezesses bezeichnet sind. 
(Nr. 3380.) 84° Diese
	        
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