Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Artikel 3. 
I. Die sogenannte Mansfelder Lehnsflur ist separirt und es sind in Folge 
der Planlegung an dem zum Königlich Preußischen Regierungsbezirk Merseburg, 
Mansfelder Grri skreise gehörigen, von Anhaltischem Gebiete umschlossenen 
Dorfe Abberode (die Herzoglich Anhaltische Domaine darin ist Anhaltisches 
Territorium) verschiedene Einrichtungen getroffen, die es wünschenswerth und 
wwecmäfig erschemen lassen, den Lauf der Königlich Preußischen und Herzoglich 
nhaltischen Landesgrenze zu verändern und resp. neu festzustellen. 
Dies ist geschehen. 
II. Es "( früher von den damaligen beiderseitigen Landesgrenzkommissarien 
unterm 10. August 1821. eine von der Her oglih Anhaltischen Bernburger 
Landesregierung unterm 30. Oktober 1827. und der Königlich Preußischen Re- 
ierung zu Merseburg unter dem 15. April 1828. enchmigte Vereinbarung 
Sahm ekroffen worden, daß auf einem längeren Traktus, und zwar von der 
Ober- Einemühle bei dem Preußischen Dorfe Abberode an aufwärts, an mehren 
Anhaltischen und Preußischen Fluren statt des Eine-Baches gerade Linien zwischen 
gewissen mit Steinen bezeichneten Punkten die Landesgrenze bilden sollen, ohne 
aß dadurch die Rechte und der Besisstand der Privatbesitzer gestört und die von 
diesen Besitzungen zu entrichtenden Abgaben geändert werden sollen. 
Da nun aber die Grenze der Privatbesitzungen als solche und die Steuer- 
grenzen, ebenso aber auch die Flurgrenzen und an gewissen Stellen die Juris- 
iktionsgrenzen nach wie vor andere sind und zumeist durch die Eine gebildet 
werden, so wird die oben erwähnte Vereinbarung wieder aufgehoben und die 
frühere Grenze als Landes= und Hoheitsgrenze wiederhergestellt. 
III. Gelsgentlih dieser Regulirungen ist im Einverständniß der beider- 
seitigen Wiesenbesitzer, des Königlichen Hofjägermeisters, Grafen von der Asse- 
burg zu Meisdorf einerseits und der Gebrüder Ludwig und Friedrich Wiele zu 
Tilkerode andererseits eine Strecke des Wiebeck-Baches zwischen der Königlich 
Preußischen Feldmark Horbeck und der Herzoglich Anhaltischen Feldmark Tilkerode-- 
Abberode bei Austauschung von Fläche gegen Fläche streckenweise gerade gelegt 
und es ist hiernach die Landesgrenze mus der fraglichen Strecke abgeändert un 
festgestellt worden. 
IV. Ebenso ist bei Gelegenheit dieser Regulirungen im Einverständniß 
der beiderseitigen Wiesenbesitzer, des Gutsbesitzers Karl Kiliander zu Abberode 
und der Gemeindekorporation daselbst, und mit Genehmigung der Königlich 
Preußischen Kommunal, Aufsichtsbehörde eine kurze Strecke des Eine-Baches 
wischen der Königlich Preußischen Feldmark Ritzgerode und der Herzo“ lich An- 
baltsschen Feldmark Tilkerode-Abberode, bei Austauschung von Sicche egen 
Fläche, vergradet, und es ist hiernach die Landesgrenze auf der fraglichen Strecke 
abgeandert und in der Mitte des Eine Baches festgestellt worden. 
V. Endlich ist bei Gelegenheit dieser Negulirungen zwischen den beider- 
seitigen Staatsregierungen vereinbart worden, daß die beiden, unterhalb der 
Ober-Einemühle, zwischen den Grenzsteinen Nr. 53. und 56. der Grenzkarte 
Sekt. III. c. von Hoffmann de 1824. Legenden Wiesenfleckchen von 30 und resp. 
12 □ R., welche der Gutsbesitzer Carl Wilhelm Gürgens zu Abberode von 
(Nr. 8380.) seiner
	        
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