Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Auf dieser Karte ist die Grenze überall genau und ichtig eingetragen, es 
sind die erwähnten Grenzzeichen eingezeichnet und zwar die behauenen Steine 
durch ein Viereck, die übrigen Steine durch ein Dreieck; die behauenen Grenz- 
geschen sind mit arabischen Ziffern numerirt und es ist die Entfernung zwischen 
enselben nach Metermaaß in die Karte eingetragen worden. 
Längs der neuen Grenze im Eine--Thale sind die alten Grenzsteine (be- 
hauenen Sandsteine) als Marbsteine beibehalten und es sind dergleichen Markir- 
steine auch auf die Strecke längs des von Anhalt an Preußen fallenden soge- 
nannten großen Brühls gesetzt worden (behauene große Feldsteine). 
Auch diese Markirsteine sind in die neue Grenzkarte eingetragen und zwar 
durch ein Viereck dieselben sind mit fortlaufenden kleinen lateinischen Buchstaben 
bezeichnet und es ist die Entfernung zwischen denselben ebenfalls nach Metermaaß 
eingeschrieben worden. 
Die vorerwähnte Karte wird als integrirender Theil dieses Rezesses ange- 
sehen und es ist dieselbe in beiden Exemplaren beiderseits als richtig anerkannt 
und beglaubigt worden. 
Zu dieer Karte hat r2c. Tiemann eine Grenzbeschreibung in duplo ange- 
fertigt, d. d. Dessau den 30. Juni 1874., und es ist diese Grenzbeschreibung 
bbenfalle beiderseits anerkannt und beglaubigt worden. 
Artikel 5. 
Der Herzoglich Anhaltische Staat giebt die sogenannte Rügegerichtsbarkeit 
über die h Abberode un Stangebode zu Gunsten des König- 
lich Preußischen Staats hiermit auf; es sind aber hiernach die bei Abhaltung 
des Rügegerichts auf Volkmannroder Marke von den Einwohnern zu Abberode 
und Stangerode zu zahlenden Anhaltischen Steuern und sonstigen Abgaben 
künftig an die ordantliche Hebestelle, zur Zeit die Herzoglich Anhaltische Kreis- 
kasse zu Ballenstedt, zu entrichten. 
Artikel 6. 
Auf dem Artikel 2. Punkt II. an Preußen abgetretenen Distrikte ist 
1) nach dem Tzeß in der Separationssache des großen Brühl Litt. B. 
Nr. 348. (290.) de conf. Königliche Generalkommission der Provinz 
Sachsen zu Stendal am 31. Oktober 1842. und Herzoglich Anhaltische 
Generalkommission zu Bernburg am 18. Oktober 184 3. F. 6. 
das Planstück Nr. II. der Karte von 5 Morgen 24/32 □R. 
der Herzoglich Anhaltischen Domaine zu Schielo, 
das Planstück Nr. III. der Karte von 6 Morgen 136, □R. 
der Gemeinde inkl. Försterstelle und den geistlichen Instituten 
zu Schielo, 
2) nach dem Rezeß in der Separationssache von Königerode Gemth. 
Litt K. Nr. 168. de conf. Königliche Gencralkommission zu Merse- 
burg am 11. März 1856. F. 13. 
das Phnstück Nr. 6. der Karte vom großen Brühl von 5 Morgen 
□R. 
den bäuerlichen Wirthen, der politischen Gemeinde und den 
geistlichen Instituten zu Schielo als Abfindung überwiesen. 
(Nr. 830) Die
	        
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