Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Die ad 1. und 2. bezeichneten Planstücke sind in der Schieloer Separa- 
tionssache Litt. S. Nr. 11. nach dem Rezeß de conf, Herzoglich Anhaltische 
Generalkommission zu Dessau den 1. März 1872. in das Auseinandersetzungs- 
verfahren eingeworfen und an die daraus bekannten Interessenten durch die Plan- 
stücke Nr. 243. a.l. bis mit 257. planmäßig als Abfindungen überwiesen. 
Diese Abfindungen erhalten, unbeschadet ihres Verhältnisses zu den gegen- 
wärtigen Realberechtigten und Hppothekengläubigern, den Karakter selbststän- 
diger, walzender Grundstücke und werden auf Grund des zuletzt bezeichneten 
Rezesses, sowie des gegenwärtigen Rezesses für die Empfänger in dem Grund- 
buche für die Flur des im Königreich Preußen belegenen Dorfes Königerode 
kostenfrei eingetragen und ebenso, soweit darüber inzwischen durch gerichtliche 
oder notarielle, bis zur Ratifikation dieses Rezesses ausgenommene Akte ander- 
weit rechtsgültig disponirt sein sollte, auf Grund dieser Akte im Grundbuche 
für die neuen Erwerber kostenfrei eingetragen, ohne daß es dazu noch einer be- 
ledenn Auflassung des Eigenthums vor dem Preußischen Grundbuchrichter 
edarf. 
Die Hypothekenverhältnisse auch der hierbei in Frage kommenden Grund- 
stücke werden, soweit nöthig, von den beiderseitigen Gerichten kostenfrei regulirt. 
Insoweit die Gerechtsame von Gütern und Häusern zu Steinbrücken und 
Abberode bei den Separationen der Fluren von Steinbrücken und * Tilkerode- 
Abberode durh Planstücke auf Anhaltischem Territorio entschädigt sind, erhalten 
diese Planstücke, unbeschadet ihres Verhältnisses 8; den gegenwärtigen Real- 
berechtigten und Hyrothelglaubigern ebenfalls 
walzender Grundstucke. 
Artikel 7. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt sogleich nach erfolgter Raliftkation dieses 
darüber abgeschlossenen Nesses Seitens der bedeerseitgen taatsregierungen der- 
gestalt in Kraft, daß von da an alle Rechte der Souverainetät und Landeshoheit 
über die darin behandelten Grundstücke und Rechte, soweit sie an den Königlich 
Preußischen Staat übereignet und überwiesen sind, auf Seine Majestät den 
önig von Preußen, und soweit sie an den Herzoglich Anhaltischen Staat über- 
eignet und überwiesen sind, auf Seine Hoheit den Lerg von Anhalt übergehen. 
Bezüglich der Grundsteuer wird jedoch der Ausführungstermin u den 
1. Januar 1874. festgesetzt, mit der Maßgabe, daß jeder der beiden Staaten 
berechtigt ist, die an ihn nach diesem Rezesse abgetretenen Grundstücke vom 
1. Januar 1874. ab zur Grundsteuer veranlagen zu lassen, und die so veranlagte 
Grundsteuer von dem genannten Zeitpunkte ab für aigene Rechnung zu erheben. 
Behufs Veranlagung der betreffenden Grundstücke zur Grundsterer werden 
die beiderseitigen Staatsregierungen einander die bätresenden Karten und die 
sonstigen Unterlagen dazu mittheilen und, soweit angänglich, überlassen. 
Artikel 8. 
Die sogenannte Mansfelder Lehnsflur liegt bezüglich der zu Steinbrücken 
und Abberode gehörigen Flächen noch in Separation und in Regulirung wegen 
Ablösung der Grundabgaben an sogenannten Kurrentsteuern un Ouaristeuern 
un 
en Karaller selbstständiger,
	        
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